Online-Nachricht - Freitag, 14.05.2021

Körperschaftsteuer | Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung (BFH)

Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegenes Grundstück an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft verpachtet (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist die Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen einer vom FA angenommenen sog. grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung mit Sitz im Inland. Die Klägerin bildet zugleich die Konzernspitze der B-Gruppe und ist Alleingesellschafterin verschiedener Kapitalgesellschaften. Daneben war sie im Rahmen eines Einzelunternehmens, in den Niederlanden im Bereich des Einzelhandels tätig. Im Betriebsvermögen befanden sich u.a. zwei bebaute Geschäftsgrundstücke in X und Z (Niederlande).

Im Jahr 2011 gründete die Klägerin als Alleingesellschafterin die "B B.V." (B B.V.), eine niederländische Kapitalgesellschaft mit Sitz in Z, und brachte das bestehende niederländische Einzelunternehmen mitsamt den sich im Betriebsvermögen befindlichen Grundstücken in die B B.V. ein. Im Jahr 2012 veräußerte die B B.V. beide Grundstücke an die Klägerin. Das in Z belegene Grundstück wird seitdem von der Klägerin an die B B.V. verpachtet und von dieser zur Ausübung ihrer operativen Geschäftstätigkeit als Betriebsgrundstück genutzt. Das Grundstück in X wird - wie bereits zuvor - an einen fremden Dritten verpachtet.

Die Gesellschafterversammlung der B B.V. beschloss die Ausschüttung einer Dividende an die Klägerin. Das FA nahm aufgrund der Verpachtung des Grundstücks an die B B.V. eine Betriebsaufspaltung zwischen dieser und der Klägerin an. Die hieraus erzielten Verpachtungseinkünfte seien daher als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren, die jedoch nach dem DBA-Niederlande in Deutschland von der Besteuerung freigestellt seien. Von der Gewinnausschüttung seien allerdings 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das FA erließ entsprechende Bescheide über Körperschaftsteuer 2012 und den Gewerbesteuermessbetrag 2012 und wies die hiergegen erhobenen Einsprüche zurück.

Die dagegen erhobene Klage hatte nur hinsichtlich der Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben Erfolg ().

Der BFH hat die Revision als begründet angesehen und das FG Urteil aufgehoben, soweit es zur Körperschaftsteuer ergangen ist:

  • Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da der nach Ergehen des FG-Urteils erlassene Bescheid über Körperschaftsteuer 2012 an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheids getreten ist. Dem FG-Urteil liegt infolgedessen ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde und das angefochtene Urteil kann deswegen insoweit keinen Bestand mehr haben (z.B. ). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass dem Gewinn der Klägerin ein Betrag gem. § 8b Abs. 5 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben außerbilanziell hinzuzurechnen ist; zudem hat es ebenfalls zu Recht weitere Betriebsausgaben angesetzt. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

  • Zu den Bezügen i. S. des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG gehören u.a. Dividenden i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und somit auch die Dividende der B B.V. an die Klägerin.

  • Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass diese Dividendenzahlung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. des § 14 AO erfolgt und die Klägerin insoweit nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit ist.

  • Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um entscheiden zu können, ob die Beteiligung der Klägerin an der B B.V. als solche einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet.

  • Durch die Verpachtung des Grundstücks von der Klägerin an die B B.V. sind jedoch die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt, die zu einer originär gewerblichen Tätigkeit der Klägerin i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG führt und gleichfalls einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt (vgl. ).

  • Eine Betriebsaufspaltung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen voraus (vgl. z.B. ).

  • Die personelle und sachliche Verflechtung liegt nach den bindenden Feststellungen des FG aufgrund der 100 %igen Beteiligung der Klägerin an der B B.V. sowie der Verpachtung des der B B.V. als Geschäftslokal dienenden Grundstücks in Z durch die Klägerin vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die vorliegende Konstellation eines "inländischen Besitzunternehmens" und einer "ausländischen Betriebsgesellschaft".

  • Das FG ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass das Besteuerungsrecht gem. Art. 13 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 Deutschland zugewiesen und nicht gem. Art. 13 Abs. 5 DBA-Niederlande 1959 ausgeschlossen ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-78592