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Aktuelles aus der BFH-Rechtsprechung zu § 7g EStG
Der BFH hat eine für die Beratungspraxis bedeutsame Entscheidung zur Anwendung von § 7g EStG getroffen.
I.
Nach dem , NWB AAAAH-74734 (Kurzinfo StuB 2021 S. 341, NWB XAAAH-76128), wird ein Wirtschaftsgut des Investors auch dann noch i. S. des § 7g EStG in einer Betriebsstätte des Betriebs des Investors ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es in dem Betrieb eines Anderen ausschließlich als Werkzeug zur Herstellung von durch den Investor in Auftrag gegebenen Teilen eingesetzt und in der restlichen Zeit dort für den Investor lediglich verwahrt wird.
II. Grundsätzliches
Nach Maßgabe von § 7g EStG können kleinere und mittlere Betriebe Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen steuerlich geltend machen. § 7g EStG hat durch die jüngere Gesetzgebung erhebliche Änderungen erfahren (vgl. weitergehend Strahl, kösdi 2021 S. 22104, 22106; Hörster, NWB 2021 S. 92, NWB PAAAH-68087, Hänsch, BBK 2021 S. 330, NWB EAAAH-74494). Diese Rechtsänderungen werden um die aktuelle BFH-Rechtsprechung ergänzt; die Entscheidung ist auch in der Rechtslage ab 2020 bedeutsam. Gesetzesänderungen sind insoweit nicht eingetreten.