OFD Koblenz - S 2742 A - St 34 1

§ 14 KStG; Gewerbesteuerumlage als verdeckte Gewinnausschüttung

Bezug:

Zu der Frage, welche Auswirkungen das (BStBl 2002 II S. 369) auf die körperschaftsteuerliche Behandlung von Gewerbesteuerumlagen hat, nimmt die OFD unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Der BFH hat in dem Urteil vom (a. a. O.) entschieden, dass in Fällen einer nur gewerbesteuerlichen Organschaft, bei der die Ermittlung der von den Organgesellschaften zu entrichtenden Gewerbesteuerumlage sich nach der sog. Belastungsmethode richtet, aus den BGH-Urteilen vom (IX ZR 244/91; DB 1993 S. 368) und vom (II ZR 312/97; DB 1999 S. 1706) bezogen auf das Streitjahr 1985 keine negativen Folgen zu ziehen sind. Die neueren Erkenntnisse des BGH, nach denen die Belastungsmethode grundsätzlich nicht anzuerkennen sei, weil sie i. d. R. nicht zu betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Belastungen der Organschaften führe, könne für das Streitjahr (noch) keine Bedeutung haben. Im Übrigen gäbe es seit den 60er Jahren steuerliche Verwaltungsanweisungen zur Anerkennung der Belastungsmethode (z.B. ; DB 1965 S. 13), die nach Ergehen der BGH-Urteile nicht aufgehoben worden seien.

Das BFH-Urteil gibt keine Veranlassung, von den vorgenannten Verwaltungsanweisungen abzuweichen. Nach diesen Anweisungen ist jede Methode zur Ermittlung der Gewerbesteuerumlage in Fällen einer nur gewerbesteuerlichen Organschaft anzuerkennen, die zu einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Ergebnis führt. Voraussetzung hierfür ist allerdings u. a., dass mindestens im Durchschnitt mehrerer Jahre nur die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer umgelegt wird.

Dies bedeutet für die Belastungsmethode, dass spätestens bei Beendigung der Organschaft der Organgesellschaft der Betrag zurückerstattet wird, der ihr in den Vorjahren rechnerisch zuviel als Umlage abverlangt worden ist; die Organgesellschaft hat (spätestens) im Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft einen Ausgleichsanspruch gegen den Organträger. Wird auf die Geltendmachung dieses Anspruchs verzichtet, dann ist zu prüfen, ob dies seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat und der Verzicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (verhinderte Vermögensmehrung) führt.

Durch das (a.a.O.) hat sich an dieser langjährigen Verwaltungsauffassung nichts geändert. Daher sind auch Überlegungen, im Hinblick auf das Urteil eine Vertrauensschutzregelung vorzusehen, entbehrlich.

Zusatz der OFD:

Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer gewerbesteuerlichen Organschaft entsprechen ab dem Veranlagungszeitraum 2002 den Voraussetzungen für die körperschaftsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG in der ab 2002 gültigen Fassung). Eine bisher bestehende nur gewerbesteuerliche Organschaft endet daher mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 2001. Nach dem o.a. BMF-Schreiben hat die (bisherige) Organgesellschaft somit im Veranlagungszeitraum 2001 ggf. einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Organträger zu aktivieren.

OFD Koblenz v. - S 2742 A - St 34 1

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
YAAAA-78872