NWB Nr. 15 vom Seite 1009

Wo ist der Leistungsort?

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Abstandhalten mit Webinaren

Aus der Not eine Tugend gemacht haben viele Seminaranbieter. Quoll bislang mein elektronisches Postfach über mit – so wohl die Vermutung der Versender – mich interessierenden Hinweisen auf Präsenzveranstaltungen, erhalte ich jetzt eine wahre Flut an E-Mails, die mir die Teilnahme an Online-Seminaren bzw. Webinaren schmackhaft machen sollen. Ideal geeignete Weiterbildungsformate in Zeiten des Abstandhaltens und des Vermeidens größerer Menschenansammlungen. Aber auch sonst bieten Online-Fortbildungen viele Vorteile. Die Entscheidung zur Teilnahme kann sehr kurzfristig getroffen werden, da keine An- und Abreise – eventuell mit Übernachtung – zu planen ist. Die Reisezeiten entfallen komplett und damit auch der mögliche Ärger über Zugausfälle oder Staus auf der Autobahn. Es ist daher zu vermuten, dass auch nach dem derzeitigen coronabedingten Boom das Interesse und Angebot an Webinaren weiter hoch bleiben wird. Umsatzsteuerlich stellt sich bei Online-Fortbildungen allerdings die Frage des Leistungsorts, gibt es ja gerade keinen Veranstaltungsort, an dem Ausführende und Teilnehmer physisch zusammenkommen. Grambeck unternimmt auf daher den Versuch einer umsatzsteuerlichen Einordnung. Sein Ergebnis überrascht und eröffnet Gestaltungsspielraum zur Steueroptimierung.

Das Urteil I R 46/17 des Bundesfinanzhofs hat eine besondere Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer wieder ins Blickfeld gerückt, um die es sehr ruhig geworden war – die Bauabzugsteuer. In diesem Verfahren, in dem es um die Errichtung einer Freiland-Photovoltaikanlage ging, haben sich die Finanzrichter für eine sehr weite Auslegung des Steuerabzugs bei Bauleistungen i. S. des § 48 EStG ausgesprochen. Ausgehend vom Normzweck, im Baugewerbe die illegale Beschäftigung einzudämmen und Steueransprüche zu sichern, komme es auf die zivilrechtliche Auslegung des Begriffs Bauwerk nicht an. Vielmehr können auch Scheinbestandteile und Betriebsvorrichtungen Bauwerke sein. Ebenfalls nicht erheblich sei, ob der Bauleistende in Deutschland der Besteuerung unterliegt. Letztlich wird damit, so schon Strahl in NWB 29/2020 S. 2138, der Einwand verworfen, die Bauabzugsteuer könne zur Übermaßbesteuerung führen. Eine böse Überraschung für den Kläger. Anlass für Bubeck/Stiegler, auf Seite 1034 in einem Update den korrekten Umgang mit der Bauabzugsteuer darzustellen.

Um eine auf einer Immobilie angebrachte Photovoltaikanlage geht es im „Urteil der Woche“, das Becker auf kommentiert. Das Niedersächsische FG hatte darüber zu befinden, ob die Lieferung des vom Vermieter erzeugten Stroms an seine Mieter umsatzsteuerlich als selbständige Hauptleistung neben der steuerfreien Vermietung anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Möglichkeit der Mieter zu, den Stromanbieter frei zu wählen.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 1009
NWB UAAAH-76155