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BMF - IV B 6 - S 2378 - 6/95 BStBl 1995 I 712

§ 41 b EStG Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1996

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf folgendes hingewiesen:

Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1996 sind die Vorschriften der §§ 39 d Abs. 3 und 41 b des Einkommensteuergesetzes sowie die Anordnungen in den Abschnitten 135 und 136 der Lohnsteuer-Richtlinien maßgebend.

Außerdem gilt folgendes:

  1. Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets unter Nr. 6 oder Nr. 14 der Vordrucke zu bescheinigen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Arbeitnehmer (ggf. gemeinsam mit seinem Ehegatten) im Laufe des Kalenderjahrs die Konfession gewechselt hat. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z.B. Ehemann ev. Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 15 anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Bundesländern die einbehaltene Kirchensteuer immer unter Nr. 6 oder Nr. 14 einzutragen.

  2. Unter Nr. 18 der Vordrucke sind steuerfreie Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit...

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BMF v. 23.11.1995 - IV B 6 - S 2378 - 6/95

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