Online-Nachricht - Dienstag, 16.03.2021

Umsatzsteuer | Vorsteuer-Vergütung, Gegenseitigkeit (BMF)

Das BMF hat die aktualisierten Verzeichnisse der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Absatz 9 Satz 5 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, bekannt gegeben ( :001).

Hintergrund: Mit zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Absatz 9 Satz 4 UStG (neu: § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG) besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Das BMF hat nun die Verzeichnisse durch die dem Schreiben beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt.

Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) seit dem gegeben ist. Außerdem wurde festgestellt, dass die Gegenseitiggeit zu Antigua und Barbuda, Iran, Liberia und zum Königreich Eswatini (ehemals: Swasiland) nicht mehr und zu Laos, Gambia, Kosovo sowie St. Kitts und Nevis nicht gegeben ist. Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Darüber hinaus hat das BMF den UStAE in Abschnitt 18.11 Abs. 4 und 5 angepasst.

Hinweis:

Das Schreiben mit den aktualisierten Verzeichnissen ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen der Randziffern 18 bis 21 des :002 (2020/1285153), BStBl I Seite 1370, bleiben unberührt.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB YAAAH-74016