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StuB Nr. 6 vom Seite 241

Tax Compliance in Holdingstrukturen

Umsatzsteuerrechtliche Implikationen

RAin/StB Janina Habla und StB Anna-Katharina Heidbüchel

Der Beitrag beleuchtet ausgewählte umsatzsteuerrechtliche Implikationen von Holdingstrukturen und zeigt Problemstellungen auf, die im Rahmen eines steuerlichen Kontrollsystems bei Holdingstrukturen vorrangig zu betrachten sind und denen angemessene Kontrollen und Maßnahmen entgegengesetzt werden müssen. Hierdurch soll für typische umsatzsteuerliche Problemstellungen sensibilisiert werden, für die im Rahmen eines steuerlichen Risikomanagements angemessene Kontrollmaßnahmen implementiert werden sollten. Ein Folgebeitrag widmet sich den relevanten ertragsteuerlichen Risiken in Holdingstrukturen.

Sebast, Holding – Leistungseinkauf und Leistungsverkauf aus umsatzsteuerlicher Sicht, Kontierungslexikon, NWB BAAAG-71854

Kernaussagen
  • Holdinggesellschaften sollten über ein angemessen eingerichtetes steuerliches Kontrollsystem verfügen, um einerseits die steuerliche Compliance sicherzustellen und andererseits steuerliche Risiken frühzeitig zu identifizieren.

  • Mangels Unternehmereigenschaft i. S. des § 2 UStG ist eine reine Finanzholding nicht zum Vorsteuerabzug aus Kosten berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, Halten und der Veräußerung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an Tochtergesellschaften entstehen.

  • Oftmals wird in der Praxis beim Aufsetzen einer Holdingstruktur die Errichtung einer umsatzsteuerlichen Organschaft in Betracht gezogen. So können unter Berücksichtigung der entsprechenden Eingliederungsvoraussetzungen etwaige Problematiken im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug vermieden werden.

I. Einleitung

[i]Carlson, BFH entscheidet zum Vorsteuerabzug einer Holding bei angeblicher Dienstleistungskommission, USt direkt digital 14/2020 S. 2, NWB KAAAH-52252 Bader/Oppel, Die Besteuerung internationaler Holdinggesellschaften, 4. Aufl. 2021 Holdingstrukturen sind vor allem im internationalen Kontext ein beliebtes Instrument, um den rechtlichen Aufbau eines Unternehmens zu optimieren. In der Literatur werden immer wieder Holdingstrukturen beleuchtet, die keine gesetzlich geregelte Gesellschaftsform darstellen, sondern vielmehr einen international rechtsformunabhängigen Klassifikationsbegriff. Wesentliche Gründe für die Errichtung einer lokalen oder auch grenzüberschreitenden Holdingstruktur können z. B. das Aufsichtsrecht, das Arbeitsrecht, die Dividendenpolitik, Haftungsfragen und nicht zuletzt das Steuerrecht sein.

Aus steuerlicher Sicht gilt es, einerseits eine möglichst steuereffiziente Struktur aufzusetzen und andererseits in der Folgezeit alle relevanten nationalen und internationalen steuerrechtlichen Entwicklungen im Blick zu behalten. Holdinggesellschaften sollten daher über ein angemessen eingerichtetes steuerliches Kontrollsystem verfügen, um einerseits die steuerliche Compliance sicherzustellen und andererseits steuerliche Risiken frühzeitig zu identifizieren.

II. Allgemeine Anmerkungen zu Holdingstrukturen

Der aus dem Englischen („to hold“) abgeleitete Begriff der Holding ist im deutschen Steuerrecht zwar nicht legaldefiniert, meint jedoch ein Unternehmen, dessen Betriebszweck in der (langfristigen) Beteiligung an einer oder mehreren anderen rechtlich selbständigen Unternehmen liegt. Eine Holdingstruktur weist daher immer mindestens zwei Beteiligungsebenen auf. S. 242

In Abhängigkeit von der jeweils ausgeübten Funktion der Holdinggesellschaft haben sich insbesondere für umsatzsteuerliche Zwecke diese Holdingbegriffe herausgebildet:

  • Finanzholding: Der Zweck der Gesellschaft beschränkt sich auf das (reine) Halten und Verwalten der Beteiligungen. Insbesondere werden aus umsatzsteuerlicher Sicht keine Leistungen gegen Entgelt erbracht.

  • Führungs- und Funktionsholding: Die Holdinggesellschaft greift aktiv in das Tagesgeschäft der Tochtergesellschaften ein, um eine einheitliche Leitung der Unternehmensgruppe sicherzustellen. Sie wird mithin geschäftsleitend tätig.

  • Gemischte Holding: Mischform aus Finanz- und Führungsholding. Während die Holdinggesellschaft gegenüber einigen ihrer Tochtergesellschafen geschäftsleitend tätig wird, werden andere Beteiligungen lediglich ohne weitere Leistungserbringung gehalten.

Mittels einer Holdingsstruktur können Konzernstrukturen gestaltet und an die jeweils gruppenspezifischen Anforderungen angepasst werden. Typische Anwendungsfelder sind u. a. die Bildung dezentraler, rechtlich selbständiger Verwaltungseinheiten (Sparten), die Bildung regionaler Teilkonzerne oder die Nutzung des internationalen Steuergefälles.

Für internationale Holdingstrukturen werden überwiegend Kapitalgesellschaften genutzt, da deren steuer- und gesellschaftsrechtliche Qualifikation über unterschiedliche Jurisdiktionen hinweg vergleichbarer und damit rechtssicherer ist als bspw. bei Personengesellschaften. Dennoch ist der Holdingbegriff nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden. Neben Kapitalgesellschaften kommen Personengesellschaften, aber auch Stiftungen sowie Betriebsstätten in Betracht. Die Wahl der jeweiligen Rechtsform ist notwendigerweise einzelfallabhängig und wird u. a. durch die Funktion der Holding, durch Haftungsfragen, durch die gewünschte gesellschaftsrechtliche Flexibilität, durch die Rechnungslegungsvorschriften sowie durch steuerrechtliche Implikationen beeinflusst.

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