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BFH entscheidet zum Vorsteuerabzug einer Holding bei angeblicher Dienstleistungskommission
In den letzten Jahren ergingen zahlreiche Urteile zum Themenkomplex „Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften“. Dennoch bleibt die Thematik ein häufiger Aufgriffspunkt in steuerlichen Außenprüfungen. Dabei stehen nicht selten beträchtliche Vorsteuerbeträge im Feuer, die u. a. aus Akquisitionskosten herrühren, etwa für Strukturierungsberatung oder für Due-Diligence-Leistungen. Oft zweifelt die Finanzverwaltung den unternehmerischen Leistungsbezug an, zumal das Erwerben, Halten und Veräußern von Beteiligungen für sich genommen keine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Etwas Anderes soll nur dann gelten, wenn die Holding ihre Beteiligungen als strategische Beteiligungen hält oder durch entgeltliche Leistungen unmittelbar in die Verwaltung der Beteiligungen „eingreift“. Aus dieser Unterscheidung resultiert der Grundkonflikt beim Vorsteuerabzug der Holding. Mit seinem greift der BFH die von ihm und dem EuGH entwickelten Grundsätze auf. Diese haben sich seit einiger Zeit in eine für den Steuerpflichtigen günstige Richtung entwickelt. Dass der BFH dem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug im Streitfall dennoch nicht zugesprochen hat, verdeutlicht eindruc...