IFRS-Kommentar
19. Aufl. 2021
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§ 36 Segmentberichterstattung
Vorbemerkung
Die Kommentierung bezieht sich auf IFRS 8 und berücksichtigt alle Ergänzungen, Änderungen und Interpretationen, die bis zum beschlossen wurden. Einen Überblick über die Rechtsentwicklung geben Rz 86 ff.
Ein ergänzender Hinweis betrifft Angaben zum Chief Operating Decision Maker (CODM) in Rz 27.
1 Zielsetzung, Regelungsinhalt, Begriffe
1 Ist ein Unternehmen/Konzern in verschiedenen Geschäftsbereichen und/oder Regionen tätig, gewährleisten die aggregierten Informationen des „normalen” Abschlusses nur einen begrenzten Einblick in die wirtschaftliche Lage. Zielsetzung von IFRS 8 und damit Zweck der Segmentberichterstattung ist es, über disaggregierte (segmentierte) Informationen den Einblick zu verbessern (IFRS 8.1).
2Trotz dieses unbestreitbaren Vorteils der Segmentberichterstattung werden nur bestimmte Unternehmen, insbesondere börsennotierte durch IFRS 8.2 f. zur Segmentierung verpflichtet (Rz 9). Bedingte Relevanz hat IFRS 8 auch für andere Unternehmen, die freiwillig Segmentinformationen angeben (Rz 13), darüber hinaus für alle goodwill bilanzierenden Unternehmen, da die Ebene, auf der der impairment test für den goodwill vorzunehmen ist, durch die Segmentierung begrenzt wird (IAS 36.80(b); → § 11 Rz 152).