Online-Nachricht - Donnerstag, 25.02.2021

Investitionszulage | Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei Verkauf einer Betriebsstätte (BFH)

Der Verkauf einer Betriebsstätte innerhalb des fünfjährigen Bindungszeitraums ist auch dann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007/2010 investitionszulagenschädlich, wenn der Käufer die Betriebsstätte fortführt und in die Pflichten des Investors eintritt, da die Wirtschaftsgüter nicht mehr zum Anlagevermögen eines Betriebs des Anspruchsberechtigten gehören (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007/2010 ist die Anschaffung und Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dann begünstigt, wenn - neben anderen hier unstreitig vorliegenden Voraussetzungen - das Wirtschaftsgut mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs in einem begünstigten Wirtschaftszweig des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehört (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007/2010), in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleibt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b InvZulG 2007/2010) und in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c InvZulG 2007/2010).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit dem Verkauf der Betriebsstätte die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 2007/2010 erfüllt sind.

Die Klägerin errichtete eine Betriebsstätte und erhielt hierfür Investitionszulagen, welche anteilig für die Anschaffung/Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter und von Gebäuden gewährt wurde. Mit notariellem Wirtschaftsgüterkauf- und Übertragungsvertrag verkaufte die Klägerin die streitgegenständliche Betriebsstätte. Streitig ist, ob die in § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG durch das Tatbestandsmerkmal "Betrieb des Anspruchsstellers" für einen Bindungszeitraum geforderte Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzung erfüllt ist, wenn bei einem Betriebsverkauf durch vertragliche Regelungen eine der Gesamtrechtsnachfolge vergleichbare Rechtslage geschaffen wird, indem der übernehmende Betrieb (Nutzer) auf Grundlage eines notariellen Wirtschaftsgüterkauf- und Übernahmevertrags sämtliche Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte übernimmt ("asset deal") und sich zugleich vertraglich gegenüber dem Investor verpflichtet, dessen Pflichten aus dem Förderverhältnis zu erfüllen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass aufgrund des Verkaufs der Wirtschaftsgüter innerhalb des investitionszulagenrechtlichen Bindungszeitraumes die Verbleibensvoraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. In Umsetzung der Prüfungsfeststellungen wurden die bisherigen Festsetzungen geändert.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. - 1 K 1151/14).

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die begehrte Investitionszulage wegen Nichterfüllung der Bindungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007/2010 nicht beanspruchen kann.

  • Bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2007/2010 ergibt sich, dass die in dessen Buchst. a bis c genannten Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen grundsätzlich während des gesamten fünfjährigen Bindungszeitraums ununterbrochen eingehalten werden müssen und eine Verletzung der Bindungsvoraussetzungen den rückwirkenden Verlust der Investitionszulage nach sich zieht.

  • Denn der Verbleibenstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b InvZulG 2010 knüpft wie seine Vorgängerregelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b InvZulG 2007 dem Wortlaut nach an die Person des Steuerpflichtigen ("des Anspruchsberechtigten") an, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört.

  • Danach reicht es nicht mehr aus, dass das Wirtschaftsgut in irgendeiner Betriebsstätte im Fördergebiet verbleibt. Der Verkauf von Wirtschaftsgütern an eine Betriebsstätte innerhalb des Fördergebietes außerhalb einer Unternehmensgruppe ist im Vergleich zu den Vorgängerregelungen (InvZulG bis 2005) zulagenschädlich. Eine diesbezügliche planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor.

  • Es besteht damit eine Bindung an die Person des Investors. Eine Ausnahme gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2007/2010 beim Übergang auf ein mit dem Anspruchsberechtigten verbundenes Unternehmen.

  • Für die Annahme eines verbundenen Unternehmens i. S. des § 2 Abs. 1 InvZulG 2007/2010 reicht eine auf bestimmte Gegenstände des Unternehmens begrenzte Rechtsmacht, sei es durch eine unternehmensbezogene Kooperation, ein abgestimmtes Verhalten oder eine vertragliche Bindung, nicht aus.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-72387