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NWB EV 3/2021 S. 104

Erbrecht – Gemeinschaftliches Ehegattentestament (OLG)

Eine Einsetzung als Schlusserbe entfällt, wenn der in einem Ehegattentestament zum Schlusserben eingesetzte Abkömmling nach dem ersten Todesfall trotz testamentarisch vorgesehener Verwirkungsklausel den Pflichtteil verlangt. Es gilt dann die Anwachsung gemäß § 2094 BGB als gewollt.

Quelle: , NWB XAAAH-71378

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