BGH Beschluss v. - VIII ZR 126/20

Nichtzulassungsbeschwerde: Verwerfung in Unkenntnis einer eingetretenen Verfahrensunterbrechung

Gesetze: § 240 ZPO, § 544 Abs 7 S 3 ZPO

Instanzenzug: Az: VIII ZR 126/20vorgehend Az: 27 U 63/19vorgehend Az: 6 O 253/18

Gründe

I.

1Der Kläger hat gegen die Beklagte Vollstreckungsgegenklage erhoben, die vom Berufungsgericht abgewiesen worden ist. Gegen das Berufungsurteil hat er frist- und formgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die von ihm mit Schreiben vom begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Nachdem eine Beschwerdebegründung innerhalb der bis zum verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingegangen war und sich weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigten sonst geäußert hatten, hat der Senat die Beschwerde mit Beschluss vom als unzulässig verworfen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Senat nicht bekannt, dass über das Vermögen des Klägers zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

2Erst mit Schreiben vom , eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tag, hat der Kläger unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses des Insolvenzgerichts den Senat über eine bereits am erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet. Er beantragt die "Aussetzung des Verfahrens" und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

31. Der als Antrag des Klägers auf "Aussetzung" des Verfahrens, der als Feststellung der Wirkungslosigkeit des am vom Senat in Unkenntnis der am eingetretenen Unterbrechung des Rechtsstreits (§ 240 ZPO) erlassenen Verwerfungsbeschlusses auszulegen ist, hat keinen Erfolg.

4Zwar ist das Beschwerdeverfahren seit dem gemäß § 240 ZPO unterbrochen, so dass ab diesem Zeitpunkt die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiterlief (§ 249 Abs. 1 ZPO) und der Senat an einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gehindert gewesen wäre (vgl. § 249 Abs. 3 ZPO). Auf die Kenntnis des Gerichts von dem Unterbrechungsgrund kommt es insoweit nicht an (Senatsurteil vom - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563 mwN).

5Eine in Unkenntnis einer eingetretenen Unterbrechung ergangene Gerichtsentscheidung ist jedoch nicht nichtig, sondern nur mit dem gegen die getroffene Entscheidung eröffneten Rechtsmittel anfechtbar (st. Rspr.; , BGHZ 66, 59, 61 f.; vom - VIII ZR 224/94, aaO; Beschluss vom - XII ZR 167/00, juris Rn. 4 mwN; BFHE 162, 208, 210). Gegen den Senatsbeschluss, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen worden ist, ist allerdings ein Rechtsmittel nicht statthaft; der Rechtsstreit ist mit der der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses rechtskräftig abgeschlossen (§ 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO; vgl. auch , aaO zur Vorgängerregelung). Eine "Aussetzung" des Verfahrens oder Feststellung der Wirkungslosigkeit des ergangenen Senatsbeschlusses kommt daher nicht in Betracht.

62. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) ist bereits deswegen kein Raum, weil der Kläger mangels Fristablaufs (§ 249 Abs. 1 ZPO) die Frist zur Begründung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nicht versäumt hat, so dass ein Wiedereinsetzungstatbestand von vornherein nicht gegeben ist. Davon abgesehen hat der Kläger es unterlassen, den Senat rechtzeitig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis zu setzen. Ausweislich des vorlegten Zustellungsvermerks hat der den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts am erhalten und diesen erst am dem Senat vorgelegt. Es würde daher auch an einer unverschuldeten Verhinderung fehlen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZR126.20.0

Fundstelle(n):
IAAAH-72099