BMF - IV C 1 - S 2252/19/10003 :007 BStBl 2021 I S. 296

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Ergänzung des (BStBl I S. 85)

Bezug: BStBl 2016 I S. 85

Bezug: BStBl 2015 II S. 834

Bezug: BStBl 2021 II S. 9

Unter Bezugnahme auf der Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt geändert:

Randnummer 57 wird wie folgt gefasst:

„Zertifikate

57Werden Inhaberschuldverschreibungen veräußert oder eingelöst, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form nicht gedeckt sind, sind die Einnahmen Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG.

Sehen die Vertrags-/Emissionsbedingungen hingegen vor, dass der Emittent das zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig in Gold oder einen anderen Rohstoff zu investieren hat und besteht ausschließlich ein Anspruch auf Auslieferung des hinterlegten Rohstoffs oder ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung des Rohstoffs durch den Emittenten, liegt keine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7EStG, sondern ein Sachleistungsanspruch vor (, BStBl 2015 II S. 834, und vom , VIIIR 7/17, BStBl 2021 II S. 9); ggf. kommt eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG in Betracht. Für vor dem angeschaffte Inhaberschuldverschreibungen findet § 52 Absatz 28 Satz 17 EStG Anwendung.“

Randnummer 129a wird wie folgt gefasst:

„Negative Einlagezinsen

129aBehält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG erfasst sind.

Bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten („Staffelzinsen“) ist die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu betrachten. Ist die Gesamtverzinsung positiv, so handelt es sich insgesamt um Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG. Eine negative Gesamtverzinsung ist hingegen stets insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln.

Beispiel:

Die Zinskonditionen für ein Anlageprodukt (Tagesgeld) sind wir folgt ausgestaltet:

  • von 0,00 € bis 500.000,00 € positiver Zins (0,1 % p. a.)

  • von 500.000,01 € bis 1.000.000,00 € keine Verzinsung

  • ab 1.000.000,01 € negativer Zins (-0,05 % p. a.)

Es werden 1.500.000,00 € vom 1.01. — 31.03. angelegt. Die Zinsgutschrift erfolgt am 31.03.

Lösung:

Auf den ersten Teilbetrag in Höhe von 500.000,00 € entfällt ein positiver Zins in Höhe von 125,00 € (500.000,00 € x 0,1% x 3 Monate). Auf den zweiten Teilbetrag (500.000,01 € bis 1.000.000,00 €) entfällt kein Zins. Auf den dritten Teilbetrag (1.000.000,01 € bis 1.500.000,00 €) entfällt ein negativer Zins in Höhe von - 62,50 €(500.000,00 €x 0,05 % x 3 Monate). Der Besteuerung ist der positive Saldo aus den Zinsen der drei Guthabenbereiche in Höhe von 62,50 € zugrunde zu legen (125,00 € + 0,00 € - 62,50 €).“

Randnummer 324 wird wie folgt gefasst:

„XIII. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung

324Für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze dieses Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

Die Änderungen der Rn. 174, 251a bis 251c und 308a in der Fassung des sind erstmals ab dem anzuwenden.

Die Rn. 26, 34 und 44 in der Fassung des sind für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals ab dem anzuwenden.

Die Änderung der Rn. 256a in der Fassung des ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen.

Es wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rn. 59 in der Fassung des für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals auf Kapitalerträge, die ab dem zufließen, angewendet wird.

Die Änderung der Rn. 8a in der Fassung des ist für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem zufließen.

Es wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rn. 57 in der Fassung des für die Kapitalertragsteuererhebung bereits auf Kapitalerträge, die ab dem zu fließen, angewendet wird.1

1„ Sofern die Rn. 324 in der Fassung dieses Schreibens sich von vorhergehenden Fassungen dadurch unterscheidet, dass Nichtbeanstandungsregelungen zur Kapitalertragsteuererhebung nicht mehr enthalten sind, hat dies ausschließlich redaktionelle Gründe.“

BMF v. - IV C 1 - S 2252/19/10003 :007


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 296
DB 2021 S. 540 Nr. 11
DStR 2021 S. 481 Nr. 8
DStZ 2021 S. 262 Nr. 7
EStB 2021 S. 121 Nr. 3
GmbH-StB 2022 S. 4 Nr. 1
AAAAH-72054