BGH Beschluss v. - III ZR 160/19

Notarhaftung: Pflichtverletzung bei Eintragung von Amtsgeschäften in Urkundenrolle und spätere Aufbewahrung von Urkunden; Richterspruchprivileg bei notarieller Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs

Gesetze: § 19 Abs 1 S 3 BNotO, § 839 Abs 2 S 1 BGB, § 796b ZPO, § 796c ZPO, § 8 Abs 1 Nr 6 NotDO, § 18 Abs 1 S 2 NotDO

Instanzenzug: Az: III ZR 160/19 Beschlussvorgehend Az: 11 U 145/18vorgehend Az: 3 O 191/14nachgehend Az: III ZR 160/19 Beschlussnachgehend Az: III ZR 160/19 Beschluss

Gründe

I.

1Der Kläger nimmt den beklagten Notar wegen behaupteter Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs auf Schadensersatz in Anspruch.

2Unter dem schlossen der Kläger und die L.    Bank S.              , jeweils vertreten durch bevollmächtigte Rechtsanwälte, einen Anwaltsvergleich. Darin erkannte der Kläger an, der L.    Bank S.            10 Millionen DM zu schulden, und verpflichtete sich gesamtschuldnerisch zur ratenweisen Zahlung von insgesamt 13 Millionen DM bis zum . Wegen der aus dem Vergleich sich ergebenden Zahlungsverpflichtungen unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Zugleich wurde bestimmt, dass der Vergleich durch einen Notar mit Amtssitz in K.    in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden kann.

3In der Folgezeit leistete der Kläger keine Zahlungen. Mit gleichlautenden Schreiben vom (Anlagen B 1, 2 = GA I 107 ff) teilte der Beklagte dem Kläger und dessen seinerzeit bevollmächtigtem Rechtsanwalt mit, dass die H.      Bank AG als (Gesamt-)Rechtsnachfolgerin der L.    Bank S.           ihm den Anwaltsvergleich vom in Verwahrung gegeben und ihn beauftragt habe, diesen für vollstreckbar zu erklären. Er habe sowohl den Verwahrungsauftrag als auch den Antrag auf Vollstreckbarerklärung angenommen und beabsichtige, den Anwaltsvergleich gegen den Kläger in Höhe von 5.112.918,81 € (entsprechend 10.000.000 DM) für vollstreckbar zu erklären.

4Trotz Widerspruchs des Klägers erklärte der Beklagte den Anwaltsvergleich mit Beschluss vom , in dem er sich ausführlich mit den erhobenen Einwendungen auseinandersetzte, für vollstreckbar. Er fügte dem Original des Beschlusses eine beglaubigte Abschrift des Anwaltsvergleichs mit folgendem Beglaubigungsvermerk bei (GA II 341, III 527):

5"Dass vorstehende Abschrift, die mit der Urschrift, die mir vorgelegen hat, wörtlich übereinstimmt, beglaubige ich hiermit notariell."

6Am stellte der Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers eine Ausfertigung des Beschlusses vom nebst beglaubigter Abschrift des Anwaltsvergleichs (Anlage K 10 = GA II 326 ff) zu. Unter dem erteilte der Beklagte der H.       Bank AG eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom (Anlage K 2 = GA I 35 ff).

7Auf Antrag der H.      Bank AG eröffnete das Amtsgericht R.    mit Beschluss vom das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers.

8Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5.112.918,80 € nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen, dass der Beklagte alle entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden auf Grund der Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs zu ersetzen habe. Zur Begründung hat er sich auf mehrere Amtspflichtverletzungen des Beklagten berufen. Der Vollstreckbarerklärung sei entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 DONot das Original des Anwaltsvergleichs nicht beigefügt worden. Dieses habe dem Beklagten auch nicht vorgelegen. Der anders lautende Beglaubigungsvermerk sei unrichtig. Die statt des Originals beigefügte Ausfertigung [beglaubigte Abschrift] des Anwaltsvergleichs weise keine lesbare Unterschrift des Bevollmächtigten der L.    Bank auf. Die Vollstreckbarerklärung, die entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 DONot zudem keine Urkundenrollennummer trage, leide an erheblichen Mängeln und sei unwirksam.

9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seine Klageanträge weiter.

II.

10Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).

111. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 BNotO lägen nicht vor. Soweit der Kläger die Verletzung von Amtspflichten im Zusammenhang mit der Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs rüge, bestehe schon deshalb keine Schadensersatzpflicht, weil bei dieser Amtshandlung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO das Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB einer Haftung entgegenstehe. Mit der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796c ZPO sei dem Notar eine richterliche Aufgabe übertragen worden. Er habe - wie das Prozessgericht gemäß § 796b ZPO - in richterlicher Unabhängigkeit unter anderem zu prüfen, ob der Anwaltsvergleich wirksam sei und seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde (§ 796c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 796a Abs. 3 ZPO). Insoweit entfalte die Vollstreckbarerklärung auch materielle Rechtskraft, so dass das Richterspruchprivileg eingreife. Pflichtverletzungen des Beklagten, die gleichzeitig eine Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB und somit eine Straftat im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellten, seien nicht ersichtlich oder jedenfalls nicht bewiesen. Der Senat habe gemäß § 418 Abs. 1 ZPO davon auszugehen, dass dem Beklagten bei der Vollstreckbarerklärung das Original des Anwaltsvergleichs vorgelegen habe. Der entsprechende Beglaubigungsvermerk des Beklagten auf der beglaubigten Kopie des Anwaltsvergleichs beweise als öffentliche Urkunde nicht nur die Übereinstimmung mit dem Original, sondern auch das Vorliegen der Urschrift des Anwaltsvergleichs. Den Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen nach § 418 Abs. 2 ZPO habe der Kläger nicht geführt. Insbesondere habe er sich nicht in einer Beweisnot befunden, auch wenn sich die streitigen Vorgänge im Bereich des Notariats des Beklagten ereignet hätten, in den der Kläger selbst keinen Einblick gehabt habe. Er hätte auf andere Beweismittel zurückgreifen können (Zeugenvernehmung der Mitarbeiter der H.      Bank bzw. der Angestellten des Beklagten, Antrag auf Vorlage der Akte des Beklagten gemäß §§ 421 ff ZPO).

12Auch wegen anderer Handlungen des Beklagten, bei denen das Richterspruchprivileg von vornherein nicht gelte, seien keine Schadensersatzansprüche des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 BNotO gegeben. Dass auf der Kopie des Anwaltsvergleichs, die der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses über die Vollstreckbarerklärung beigefügt gewesen sei, die Unterschrift des Bevollmächtigten der L.     Bank nicht lesbar gewesen sei, sei unschädlich. Zwar habe der Beklagte fehlerhaft die Vollstreckbarerklärung entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 DONot nicht mit einer Urkundenrollennummer versehen und entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 DONot nicht mit dem Original, sondern nur mit einer beglaubigten Kopie des Anwaltsvergleichs verbunden und in seine Urkundensammlung aufgenommen; daraus sei dem Kläger jedoch kein Schaden entstanden. Auch bei Beachtung der Bestimmungen der DONot stünde er nicht besser. Vielmehr hätte ihm dann der Beweis der Unrichtigkeit des Beglaubigungsvermerks erst recht nicht gelingen können.

13Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob die Tätigkeit des Notars, der einen Anwaltsvergleich gemäß § 796c ZPO für vollstreckbar erkläre, dem Richterspruchprivileg gemäß § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB unterliege. Diese Frage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden.

142. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

15Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht Amtspflichtverletzungen des Beklagten bei Erteilung der Vollstreckbarerklärung verneint hat, stellt sich die Frage nach der Geltung des Richterspruchprivilegs (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht. Sie ist im Übrigen auch nicht klärungsbedürftig. Wegen sonstiger Pflichtverletzungen fehlt es bereits an der Zulassung der Revision. Zudem hat das Berufungsgericht die Schadenskausalität zutreffend verneint.

16a) Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass sich die Revisionszulassung nur auf die (behaupteten) notariellen Amtspflichtverletzungen erstreckt, die das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der (möglichen) Geltung des Richterspruchprivilegs erörtert hat und die Erteilung der Vollstreckbarerklärung betreffen (S. 4-7 unter II.1: "Verletzung von Amtspflichten im Zusammenhang mit der Vollstreckbarerklärung"). Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche des Klägers "wegen anderer Handlungen des Beklagten, bei denen das Spruchrichterprivileg nicht gilt", verneint hat (S. 8 unter II.2: unleserliche Unterschrift auf der der vollstreckbaren Ausfertigung beigefügten Kopie des Anwaltsvergleichs, Nichtbeachtung von § 8 Abs. 1 Nr. 6, § 18 Abs. 1 Satz 2 DONot) ist die Revision nicht zugelassen worden.

17Es ist ausreichend, dass sich die Zulassungsbeschränkung - wie hier - klar und eindeutig aus den Urteilsgründen ergibt. Die Zulassung der Revision kann auf einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Voraussetzung dafür ist eine Selbständigkeit in dem Sinne, dass der von der Beschränkung erfasste Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Entscheidung grundsätzlich so auszulegen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat. Die Beschränkung kann sich auch auf einzelne von mehreren (behaupteten) Pflichtverletzungen beziehen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom - III ZR 191/17, BeckRS 2018, 30617 Rn. 14 f; vom - III ZR 176/18, WM 2019, 1203 Rn. 4 ff und vom - III ZR 202/18, WM 2019, 1441 Rn. 6 ff; jeweils m. zahlr. wN).

18Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf die bislang noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage zugelassen, ob das Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB auch für die notarielle Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs gilt. Da die zur Zulassung führende Rechtsfrage somit nur etwaige Amtspflichtverletzungen bei Erteilung der Vollstreckbarerklärung betrifft, ist das Berufungsurteil so auszulegen, dass die Revision nur insoweit zugelassen worden ist. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten unabhängig von den Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung gemäß § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen hat, stellt sich die zur Begründung der Zulassung angeführte Rechtsfrage nicht. Auch im Fall einer Zurückverweisung würde sich kein Widerspruch zu dem von der Zulassung ausgenommenen Teil des Streitstoffs ergeben.

19b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Würdigung des Berufungsgerichts, es sei davon auszugehen, dass dem Beklagten bei der Vollstreckbarerklärung das Original des Anwaltsvergleichs vorgelegen habe, dem Kläger sei der Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht gelungen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

20aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet davon ausgegangen, dass der vom Beklagten angefertigte Beglaubigungsvermerk ("Dass vorstehende Abschrift, die mit der Urschrift, die mir vorgelegen hat, wörtlich übereinstimmt, beglaubige ich hiermit notariell") als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO grundsätzlich Beweis auch dafür erbringt, dass die Urschrift des Anwaltsvergleichs vorgelegen hat.

21bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht erkannt, dass hiergegen gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig ist, wobei der zu führende Gegenbeweis die volle Überzeugung des Gerichts erfordert. Bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genügen nicht (vgl. , NJW 2011, 778 Rn. 21 und vom - VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 18; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 418 Rn. 4; jeweils mwN). Für die Frage, ob der Beweis der Unrichtigkeit geführt ist, bedarf es einer umfassenden Würdigung, wobei die Beweiskraft der Urkunde und diejenige der Gegenbeweismittel gegeneinander abzuwägen sind. Erforderlich ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gegenbeweismitteln und der von ihnen ausgehenden Überzeugungskraft (, NJW-RR 2001, 571). Da die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, wird sie vom Revisionsgericht nur eingeschränkt dahin überprüft, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze- oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom - III ZR 245/13, BeckRS 2014, 13313 Rn. 10 und vom - III ZR 198/18, NJW 2020, 776 Rn. 12; , NJW 2008, 571 Rn. 8; jeweils mwN).

22cc) Den Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen hat der Kläger - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - nicht geführt.

23Das Berufungsgericht hat das Beweismaß des § 286 ZPO nicht verkannt. Anders als die Revision behauptet, erschöpft sich seine Würdigung nicht in dem "bloßen Hinweis" auf die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich das Berufungsgericht mit der Überzeugungskraft der angebotenen Gegenbeweismittel ausführlich befasst (S. 6 f), ohne allerdings die vom Kläger gewünschten Schlüsse zu ziehen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Beweisnot des Klägers verneint und auch die Grundsätze der sekundären Darlegungslast beim Beweis negativer Tatsachen (hier: Nichtvorliegen der Urschrift des Anwaltsvergleichs bei der Vollstreckbarerklärung) als gewahrt angesehen hat (siehe auch Senat, Urteile vom - III ZR 565/16, BGHZ 216, 245 Rn. 22 ff und vom - III ZR 205/17, NJW-RR 2019, 1332 Rn.19 ff). In den dem Kläger bekannten Schreiben des Beklagten vom (Anlage B 1 = GA 107 f) und (Anlage K 3 = GA I 52 f) teilte dieser nämlich mit, dass die H.      Bank den Anwaltsvergleich seinerzeit in Verwahrung gegeben, dieser im Original sodann bei der Vollstreckbarerklärung vorgelegen und schließlich mit Schreiben vom wieder an die H.      Bank AG zurückgegeben worden sei. Soweit die Revision meint, trotz dieser Angaben des Beklagten zur Inverwahrungnahme des Originals des Anwaltsvergleichs sei es dem Kläger nicht zumutbar, die "maßgeblichen Mitarbeiter der H.      Bank" beziehungsweise Notariatsangestellte als Zeugen zu benennen oder (wenigstens) die Vorlage der Vorgangsakte des Beklagten zu beantragen, versucht sie lediglich, durch eine unzulässige Beweisantizipation eine Beweisnot zu konstruieren. Ob etwaige Zeugen "sinnvollerweise" etwas hätten bekunden können, wäre erst nach der Beweiserhebung im Rahmen der gebotenen Beweiswürdigung zu beurteilen gewesen.

24Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, dass auf der letzten Seite der der vollstreckbaren Ausfertigung beigefügten Kopie des Anwaltsvergleichs oben eine Faxzeile (schwach) erkennbar ist. Seine hierzu vorgenommene Würdigung ist möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wenig begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht aus der Nichtbeachtung von § 8 Abs. 1 Nr. 6 und § 18 Abs. 1 Satz 2 DONot nicht auf das Nichtvorliegen des Originals des Anwaltsvergleichs geschlossen hat. Die Verletzung von Bestimmungen über die Eintragung von Amtsgeschäften in die Urkundenrolle beziehungsweise die spätere Aufbewahrung von Urkunden stellt weder die Wirksamkeit der Amtshandlung in Frage noch besagt sie (zwingend), dass Urkunden zur Zeit der Amtshandlung im Original nicht vorgelegen haben.

25Die Rüge, das Berufungsgericht hätte sich mit der fehlenden lesbaren Unterschrift des Bevollmächtigten der L.    Bank auf der der Vollstreckbarkeitserklärung beigehefteten Kopie des Anwaltsvergleichs und der Behauptung des Beklagten in den Schriftsätzen vom (GA I 98) und vom (GA III 479), noch im Besitz des Originals des Anwaltsvergleichs zu sein, explizit auseinandersetzen müssen, lässt außer Betracht, dass das Berufungsgericht sich nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf die wesentlichen Gesichtspunkte der Begründung beschränken darf. Allein aus der fehlenden Auseinandersetzung mit einem einzelnen Gesichtspunkt folgt keine lückenhafte Beweiswürdigung ( aaO Rn. 9). Es kommt hinzu, dass das gerügte Vorbringen des Beklagten eher beiläufig erfolgt ist und ersichtlich nicht dazu dienen sollte, den Inhalt des Beklagtenschreibens vom (Anlage K 3 = GA I 52 f) zu relativieren.

26c) Unabhängig davon, dass eine schadensursächliche Amtspflichtverletzung des beklagten Notars nicht festgestellt ist, ist die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage nach der Geltung des Haftungsprivilegs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht klärungsbedürftig. Es ist unumstritten, dass der Notar bei der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs gemäß § 796c ZPO an die Stelle des nach § 796b ZPO zuständigen Prozessgerichts tritt und somit in rechtsprechender Funktion entscheidet. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckbarerklärung durch das Gericht gelten (§ 796c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 796a, b ZPO), wobei allen Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren ist (§ 796b Abs. 2 Satz 1 ZPO). Prüfungsumfang und Entscheidung unterscheiden sich nicht von dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren. Der Notar muss insbesondere prüfen, ob ein wirksamer und nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßender Anwaltsvergleich zustande gekommen ist (§ 796a Abs. 3 ZPO). Da die Funktion der Vollstreckbarerklärung darin besteht, einen Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b i.V.m. § 796c ZPO zu schaffen, entscheidet der Notar mit Bindungswirkung über die Vollstreckbarkeit des Anwaltsvergleichs. Seine Entscheidung steht der Entscheidung des unabhängigen staatlichen Gerichts gleich. Die Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 796c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 796b Abs. 2 Satz 3 ZPO unanfechtbar (siehe nur BeckOK ZPO/Hoffmann, § 796c Rn. 3, 6 [Stand: ]; Hk-ZPO/Kindl, 8. Aufl., § 796c Rn. 3; MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 796c Rn. 2, 6 f; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 796c Rn. 6; Zöller/Geimer aaO § 796c Rn. 1). Der notarielle Beschluss über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs erfüllt deshalb die Kriterien eines "urteilsvertretenden Erkenntnisses" (dazu BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 655 ff [Stand: ]), das dem Haftungsprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB unterfällt (BeckOK ZPO/Hoffmann aaO Rn. 3; Hk-ZPO/Kindl aaO; Wieczorek/Schütze aaO; Zöller/Geimer aaO Rn. 5; zweifelnd nur Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 796c Rn. 4).

273. Nach alledem hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg, da die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs vom nach § 796c i.V.m. §§ 796a, b ZPO gegeben waren. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beklagte das Urkundsoriginal in Verwahrung genommen und dieses bei der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung vorgelegen hat. Dementsprechend bietet die Rechtsverfolgung auch keine Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

28Der Senat gibt im Kosteninteresse zu erwägen, die Revision zurückzunehmen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:120820BIIIZR160.19.0

Fundstelle(n):
WM 2021 S. 129 Nr. 3
BAAAH-71115