Online-Nachricht - Dienstag, 02.02.2021

Körperschaftsteuer | Höhe der vGA bei Nichtverzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos (FG)

Die nicht angemessene Verzinsung einer auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderung der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter kann zu einer vGA in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung führen. Hat die Gesellschaft selbst keine Kredite aufgenommen, so bilden bei der Ermittlung des angemessenen Zinssatzes die banküblichen Habenzinsen die Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen die Obergrenze der verhinderten Vermögensmehrung. Der im Einzelfall angemessene Zinssatz ist innerhalb dieser Marge durch Schätzung zu ermitteln (; Revision anhängig, BFH-Az. I R 27/20).

Sachverhalt: Streitig ist u.a., ob das beklagte FA in den Streitjahren 2014 und 2015 zu Recht bei der Einkommensermittlung der Klägerin, einer GmbH, verdeckte Gewinnausschüttungen (vGAen) berücksichtigt hat, weil die Klägerin von ihr bilanzierte Forderungen gegenüber ihrem (beherrschenden) Gesellschafter nicht verzinst hat.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Die Nichtverzinsung von Forderungen einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem (beherrschenden) Gesellschafter stellt dem Grunde nach eine vGA in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung auf der Ebene der Gesellschaft dar.

  • Da die Klägerin vorliegend die Mittel, die sie an/für ihren Gesellschafter ausgereicht hatte, nicht refinanziert hat, bestimmt sich die vGA der Höhe nach danach, welche Zinsen die Klägerin hätte erzielen können, wenn sie die Mittel auf der Grundlage eines hypothetischen Kreditverhältnisses an/für einen fremden Dritten ausgereicht hätte.

  • Der hypothetische Zinssatz ist regelmäßig anhand einer Schätzung zu ermitteln, weil es - wie auch im vorliegenden Fall - an geeigneten vergleichbaren Geschäften fehlt, die eine Bestimmung des (Fremd-)Vergleichszinssatzes ermöglichen.

  • Ausgangspunkt dieser Schätzung sind die - ggf. jeweils im Wege einer Bandbreitenbetrachtung zu ermittelnden - banküblichen Habenzinsen als Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen als Obergrenze der verhinderten Vermögensmehrung. Fehlt es auch insoweit an geeigneten Vergleichsdaten, kann auf die statistischen Werte der Bundesbank zurückgegriffen werden.

  • Sind Unter- und Obergrenze des zu findenden Zinssatzes bestimmt, so ist der im konkreten Einzelfall anzusetzende Zinssatz im Rahmen der sich ergebenden Marge zu finden.

  • Der Ansatz der Sollzinsen als maßgeblicher (Fremdvergleichs-)Zinssatz ist in der Regel allerdings jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesellschaft keine Bankgeschäfte betreibt und deshalb auch nicht den damit verbundenen Aufwand hat.

  • Allein darauf abzustellen, in welcher Höhe die Gesellschaft auf die Erzielung möglicher Guthabenzinsen verzichtet hat, kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist im Rahmen der gefundenen Marge wiederum eine Schätzung erforderlich, bei der dem - ebenfalls für den konkreten Einzelfall zu bestimmenden - Risiko, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann, besondere Bedeutung zukommt.

  • Sind keine anderen Anhaltspunkte für diese Schätzung erkennbar, dann ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen.

Hinweis:

Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. I R 27/20 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter V/2020 - I/2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-70087