BGH Beschluss v. - I ZR 237/19

Vertragsstrafenanspruch: Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bei Angeboten auf einer Internethandelsplattform ohne klickbaren Link zur OS-Plattform

Gesetze: Art 14 Abs 1 EUV 524/2013, § 133 BGB, § 157 BGB

Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 6 U 192/19vorgehend LG Osnabrück Az: 14 O 11/19

Gründe

1I. Der Kläger ist ein Verband von Online-Handelsunternehmen. Der Beklagte bietet auf der Handelsplattform eBay Möbel an. Im Zusammenhang mit dort veröffentlichten Angeboten mahnte ihn der Kläger wegen verschiedener angeblicher Verstöße ab. Der Beklagte verpflichtete sich daraufhin in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Möbel eine Webseite zu betreiben, ohne auf der Webseite dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform und in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen klickbaren Link zur OS-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen, …

2Bei der OS-Plattform handelt es sich um eine Schlichtungseinrichtung der Europäischen Union. In der Folgezeit wies der Beklagte in seinen Angeboten am Ende des Muster-Widerrufsformulars auf die http-Variante des Links zur OS-Plattform hin. Der Link war jedoch nicht klickbar, was an dieser Stelle bei eBay technisch auch nicht vorgesehen war. Der Kläger hat daraufhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt.

3Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Zurückweisung der klägerischen Berufung weiter.

4II. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen, weil er in seinem Angebot auf der Handelsplattform eBay keinen klickbaren Link zur OS-Plattform gesetzt habe. Dazu sei er verpflichtet gewesen, weil auch das Anbieten von Waren auf einer Handelsplattform wie eBay als "Betreiben einer Webseite" im Sinne der Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie im Sinne der dieser Erklärung zugrundeliegenden Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten zu verstehen sei. Mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass unter den Begriff "Website" auch ein Angebot auf der Handelsplattform eBay falle. Unabhängig von dieser rechtlichen Bewertung stehe ein schuldhafter Verstoß deshalb fest, weil sich die Abmahnung des Klägers gerade auf die vorangegangene Veröffentlichungspraxis des Beklagten auf der Handelsplattform eBay bezogen habe. In diesem Sinne habe auch der Beklagte die Abmahnung und die Unterlassungsverpflichtung verstanden. Nach Abmahnung und Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung habe er einen Hinweis auf die OS-Plattform in seine Widerrufsbelehrung aufgenommen, allerdings ohne klickbaren Link.

5Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Auslegung der Unterlassungserklärung der Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 entspreche, über die in der obergerichtlichen Rechtsprechung Uneinigkeit herrsche.

6III. Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (dazu III 1) und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (dazu III 2).

71. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

8a) Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist unter anderem in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. , BGHZ 154, 288, 293 [juris Rn. 11]). Die Zulassung der Revision wegen Divergenz ist nur gerechtfertigt, wenn die Entscheidung des Streitfalls gerade zu einer Klärung dieser Rechtsfrage führt (vgl. MünchKomm.ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 543 Rn. 26). Das ist hier nicht der Fall.

9b) In der vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage kann eine Entscheidung des Senats eine einheitliche Rechtsprechung nicht sichern. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob das Angebot von Waren auf einer Handelsplattform wie eBay unter den Begriff "Website" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 fällt, ist nicht entscheidungserheblich. Der Kläger macht keinen gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 geltend, wonach in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze auf ihren Websites einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einstellen. Vielmehr ist die Klage auf eine Verletzung der vom Beklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung gestützt. Dieser vertragliche Anspruch hängt nicht davon ab, ob die Abmahnung, mit der der Kläger den Beklagten veranlasst hat, die Erklärung abzugeben und für Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe zu versprechen, wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 berechtigt war. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung deshalb ausdrücklich "unabhängig von der allgemeinen rechtlichen Bewertung" auf eine Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung nach §§ 133, 157 BGB gestützt.

102. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Vertragsstrafenanspruch zusteht, weil dieser gegen die von ihm abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen hat. Die von der Revision angegriffene Auslegung der Erklärung durch das Berufungsgericht hält rechtlicher Nachprüfung stand.

11a) Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragschließenden heranzuziehen sind (vgl. , GRUR 2003, 899 [juris Rn. 20] = WRP 2003, 1116 - Olympiasiegerin; Urteil vom - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 57 - CT-Paradies). Vom Revisionsgericht kann die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das Berufungsgericht nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (vgl. , GRUR 2019, 292 Rn. 39 = WRP 2019, 209 - Sportwagenfoto). Solche Auslegungsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

12b) Das Berufungsgericht hat für die Auslegung zutreffend auf die Gesamtumstände abgestellt und insbesondere berücksichtigt, dass die vorangegangene Abmahnung des Klägers gerade die Veröffentlichungspraxis des Beklagten auf eBay zum Gegenstand hatte. Der Frage, was der Gläubiger im Abmahnschreiben beanstandet hat, kann für die Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung maßgebliche Bedeutung zukommen. Zutreffend hat das Berufungsgericht außerdem berücksichtigt, dass der Beklagte selbst die Abmahnung und insbesondere seine Unterlassungsverpflichtung offensichtlich in dem Sinne verstanden hat, dass sie (auch) für seine Angebote auf der Handelsplattform eBay gilt. Nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung hat er in seine Angebote auf dieser Handelsplattform einen, wenn auch nicht klickbaren Link auf die OS-Plattform aufgenommen.

13c) Die Revision rügt ohne Erfolg, die Auslegung des Berufungsgerichts verletzte §§ 133, 157 BGB, weil sie keine Stütze im Wortlaut finde, sondern die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Sache nach analog anwende. Schon die damit verbundene Behauptung, die Formulierung in der Erklärung "eine Webseite zu betreiben" erfasse eindeutig nicht das Angebot auf einer Handelsplattform wie eBay, ist nicht zwingend. Unabhängig davon bildet ein klarer und eindeutiger Wortlaut keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände (vgl. , juris Rn. 19; Urteil vom - XII ZR 76/17, NZM 2018, 601 Rn. 36 mwN). Der von der Revision geforderten wortlautgetreuen Auslegung steht zudem entgegen, dass der Zweck eines Unterlassungsvertrags erfahrungsgemäß dafür spricht, dass die Vertragsparteien durch ihn regelmäßig auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (vgl. , GRUR 1997, 931 [juris Rn. 24] - Sekundenschnell, mwN; BGH, GRUR 2003, 899 [juris Rn. 21] - Olympiasiegerin; siehe auch , GRUR 1997, 379, 380 Rn. 19 = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II).

14d) Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sei es technisch überhaupt nicht möglich gewesen, auf der Handelsplattform eBay einen klickbaren Link zu setzen. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es an einer solchen Feststellung. Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, dass an der Stelle, an der im beanstandeten Angebot des Beklagten auf die http-Variante des Links zur OS-Plattform hingewiesen wurde, nämlich am Ende des Muster-Widerrufsformulars, ein klickbarer Link technisch nicht vorgesehen war. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass daraus entgegen der Auffassung der Revision nicht folgt, dass ein klickbarer Link an keiner Stelle des Angebots des Beklagten technisch möglich war. Bei dem entsprechenden Vortrag der Revision handelt es sich zudem um neuen Sachvortrag, der im Revisionsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:100920BIZR237.19.0

Fundstelle(n):
WAAAH-69745