StaRUG § 99

Teil 3: Sanierungsmoderation

§ 99 Abberufung

(1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen:

  1. auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners,

  2. von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde.

(2) Wird der Moderator nach Absatz 1 Nummer 1 abberufen, bestellt das Gericht auf Antrag des Schuldners einen anderen Moderator.

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TAAAH-69490