StaRUG § 85

Teil 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Kapitel 4: Öffentliche Restrukturierungssachen

§ 85 Besondere Bestimmungen [1]

(1) Öffentlich bekannt zu machen sind neben den in § 84 Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben:

  1. Ort und Zeit gerichtlicher Termine,

  2. die Bestellung und Abberufung eines Restrukturierungsbeauftragten,

  3. sämtliche gerichtliche Entscheidungen, die in der Restrukturierungssache ergehen.

(2)  1Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach Absatz 1, ist eine Zustellung von Ladungen zu Terminen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen nicht erforderlich. 2Handelt es sich bei dem Schuldner um eine börsennotierte Aktiengesellschaft, findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.

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TAAAH-69490

1Anm. d. Red.: § 85 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3256) mit Wirkung v.