StaRUG § 92

Teil 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Kapitel 6: Arbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat

§ 92 Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben von diesem Gesetz unberührt.

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TAAAH-69490