StaRUG § 48

Teil 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Kapitel 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente

Abschnitt 3: Vorprüfung

§ 48 Verfahren [1]

(1) Die von der Vorprüfungsfrage berührten Planbetroffenen sind anzuhören.

(2)  1Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweis zusammen. 2Der Hinweis soll innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung oder, sofern ein Anhörungstermin stattfindet, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Termin ergehen. 3Für die Ladung zu dem Anhörungstermin gelten § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

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TAAAH-69490

1Anm. d. Red.: § 48 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1166) mit Wirkung v. .