StaRUG § 38

Teil 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Kapitel 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Unterabschnitt 1: Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren

§ 38 Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung

1Für Verfahren in Restrukturierungssachen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. 2§ 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

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TAAAH-69490