StaRUG § 11

Teil 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Kapitel 1: Restrukturierungsplan

Abschnitt 2: Anforderungen an den Restrukturierungsplan

§ 11 Haftung des Schuldners [1]

1Ist im Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt, wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen aus den in den Plan einbezogenen Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften befreit. 2Handelt es sich bei dem Schuldner um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Satz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

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TAAAH-69490

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 411) mit Wirkung v. .