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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 1998 I S. 630), geändert durch (BStBl 2000 I S. 190), wie folgt geändert:
Nummer 6 Satz 2 der Regelung zu § 164 wird wie folgt gefasst:
”Fehlt ein derartiger Vermerk, bleibt der Vorbehalt bestehen ( BStBl 1995 II S. 2); dies gilt nicht, wenn die zu ändernde Festsetzung, kraft Gesetzes unter Nachprüfungsvorbehalt steht ( BStBl 2000 II S. 284)”.
In Nummer 5 der Regelung zu § 165 werden folgende Sätze angefügt:
”Wird eine vorläufige Steuerfestsetzung geändert, so ist in dem neuen Steuerbescheid zu vermerken, ob und inwieweit dieser weiterhin vorläufig ist oder für endgültig erklärt wird. Durch einen Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid wird der Umfang der Vorläufigkeit neu bestimmt ( BStBl 2000 II S. 282).”
Nummer 7 Satz 3 der Regelung zu § 168 wird wie folgt gefasst:
”Dies gilt nicht bei einer von einer USt-Jahreserklärung abweichenden Festsetzung; in diesen Fällen muss die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr...BStBl 2000 II S. 284