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BFH Urteil v. - VIII R 9/93 BStBl 1995 II S. 2

Gesetze: AO 1977 § 124 Abs. 1 Satz 2AO 1977 § 129AO 1977 § 164 Abs. 1 bis 3AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2AO 1977 § 202 Abs. 1 Satz 3

1. Der Vorbehalt der Nachprüfung bleibt auch dann bestehen, wenn er im Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird - 2. Die Änderungssperre in § 173 Abs. 2 Satz 1 AO steht der Änderung eines nach einer Außenprüfung ergangenen Feststellungsbescheids nicht entgegen, wenn dieser noch unter Vorbehalt der Nachprüfung steht

Leitsatz

1. Der Vorbehalt der Nachprüfung bleibt auch dann bestehen, wenn er im Falle einer Änderung des ursprünglichen Steuer- bzw. Feststellungsbescheides nicht ausdrücklich wiederholt wird (ständige Rechtsprechung).

2. Die in § 173 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 enthaltene Änderungssperre bezieht sich lediglich auf beabsichtigte Änderungen i. S. des § 173 Abs. 1 AO 1977. Ein nach einer Außenprüfung ergangener Feststellungsbescheid kann daher noch aufgrund eines fortwirkenden Nachprüfungsvorbehalts geändert werden (Anschluß an , BFHE 149, 508, BStBl II 1988, 168, und vom VIII R 20/86, BFH/NV 1991, 219).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 2
BFH/NV 1994 S. 519 Nr. 8
BFH/NV 1995 S. 9 Nr. 2
MAAAA-95124

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BFH, Urteil v. 14.09.1993 - VIII R 9/93

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