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StuB Nr. 1 vom Seite 17

Der BREXIT nach Ablauf der Übergangsphase im deutschen Ertragsteuerrecht

Ausgewählte Konsequenzen im Überblick

Marcel Jordan, M.Sc.

In dem am in Kraft getretenen Austrittsabkommen hatten sich die Europäische Union (EU) und das Vereinigte Königreich (UK) auf eine Übergangsphase bis zum geeinigt. Nach deren Ablauf und mithin seit dem ist UK aus steuerlicher Sicht fortan als Drittland zu behandeln. Aufgrund des Wegfalls des EU-/EWR-Status ist zugleich der räumliche Anwendungsbereich zahlreicher Vorschriften des deutschen Ertragsteuerrechts in Sachverhalten mit UK-Bezug künftig nicht mehr eröffnet.

Jordan, Das BREXIT-Steuerbegleitgesetz: Steuerliche Vorsorge des deutschen Gesetzgebers, StuB 8/2019 S. 324, NWB FAAAH-12182

Kernfragen
  • Welche Konsequenzen hat der Brexit künftig für steuerliche Entstrickungen?

  • Wie wirkt sich der Brexit nach Ablauf der Übergangsphase auf grenzüberschreitende Unternehmenstransaktionen aus?

  • Inwieweit sind künftige Umwandlungen mit UK-Bezug vom Brexit betroffen?

I. Rückblick

[i]Jordan, Anstöße des BREXIT in der Gesetzgebung, StuB 2/2019 S. 66, NWB UAAAH-04735 Erichsen, Brexit-Check, Checkliste, NWB TAAAF-77677 Am erklärte UK rechtswirksam den Austritt aus der EU. Lange waren der Ausgang der Austrittsverhandlungen und mithin die tatsächlichen Folgen des Brexits unklar gewesen. Über den gem. Art. 50 Abs. 3 EUV gesetzlich vorgegebenen Austrittstermin am hinaus ergaben einvernehmliche Verständigungen mehrfach eine Verlängerung der Austrittsfrist. Schließlich trat am das Austrittsabkommen zwischen UK und der EU in Kraft. Jenes regelt eine Übergangsphase, mit deren Ablauf am UK aus steuerlicher Sicht fortan als Drittstaat einzustufen ist.

Mit dem am in Kraft getretenen Brexit-Steuerbegleitgesetz traf der deutsche Gesetzgeber vorzeitig die normative Vorsorge, um steuerliche Konsequenzen des Brexit für bereits vollzogene Sachverhalte zu unterbinden. Mithin führt der EU-Austritt von UK jedenfalls zu keinen rückwirkenden steuerrechtlichen Folgen. Aufgrund der Einstufung als Drittland sind gleichwohl künftige Steuersachverhalte mit UK-Bezug aus Sicht des materiellen Steuerrechts fortan anders zu beurteilen.

Nachstehend stellt dieser Beitrag ausgewählte Konsequenzen im deutschen Ertragsteuerrecht in einem zusammenfassenden Überblick dar.

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