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Sächsisches FG  v. - 6 K 133/19

Gesetze: AO § 319, AO § 5, ZPO § 850c Abs. 1 S. 2, ZPO § 850c Abs. 4

Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen des Vollstreckungsschuldners

Ermessensentscheidung

Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts

Leitsatz

1. Zu den nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO berücksichtigungsfähigen Unterhaltszahlungen gehören grundsätzlich nur die gesetzlichen, nicht auch vertragliche Unterhaltsverpflichtungen, wobei jedoch die vertragliche Ausgestaltung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht – zum Beispiel durch einen gerichtlichen Vergleich oder eine Scheidungsvereinbarung – nicht schadet.

2. Für die Gewährung der Freibeträge nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist es ohne Belang, ob die Unterhaltsleistungen, die der Schuldner aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu erbringen hat und auch tatsächlich erbringt, den jeweiligen Pauschalbetrag erreichen oder übersteigen.

3. Dem Finanzamt als Abgabengläubiger kommt im Vollstreckungsverfahren zugleich die Funktion des Vollstreckungsgerichts zu. Es hat im Rahmen des § 850c Abs. 4 ZPO eine Abwägung nach billigem Ermessen vorzunehmen, mithin eine Ermessensentscheidung zu treffen.

4. Ein zur Aufhebung der Entscheidung führender Ermessensfehler ist gegeben, wenn das Finanzamt den entscheidungserheblichen Sachverhalt – im Streitfall konkret die Höhe der eigenen Einkünfte sowie den Unterhaltsbedarf der unterhaltsberechtigten Tochter des Schuldners – nicht ermittelt und folglich auch nicht in seine Abwägung eingestellt hat.

Fundstelle(n):
IAAAH-66478

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Sächsisches FG v. 13.05.2020 - 6 K 133/19

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