VollzA 52.

Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung

Verwertung

52. Vorbereitung der Versteigerung [1]

(1) 1Der Vollziehungsbeamte hat die zur Versteigerung bestimmten Sachen rechtzeitig bereitzustellen. 2Er ist auf Grund des Versteigerungsauftrags befugt, die im Gewahrsam der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten befindlichen Pfandstücke an sich zu nehmen. 3Abschnitt 28 Abs. 2 ist zu beachten.

(2) 1Anhand der Pfändungsniederschrift (Abschnitt 48) und der sonstigen Aktenvorgänge hat der Vollziehungsbeamte die Pfandstücke, die er zur Versteigerung bereitstellt, auf ihre Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen. 2Bei Nahrungs- und Genussmitteln sowie anderen dem Verderben ausgesetzten Verbrauchsgegenständen muss sich der Vollziehungsbeamte davon überzeugen, dass die Sachen unverdorben sind. 3In Zweifelsfällen ist ein Sachverständiger zur Prüfung zuzuziehen. 4Fehlen einzelne Pfandstücke oder sind sie beschädigt oder verdorben, so hat der Vollziehungsbeamte dem Versteigerungsauftrag einen entsprechenden Vermerk beizufügen und dies außerdem der Vollstreckungsstelle zur Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner mitzuteilen. 5Ist der Vollstreckungsschuldner im Versteigerungstermin anwesend, so macht der Vollziehungsbeamte ihn auf die Mängel der Pfandstücke aufmerksam.

(3) 1Hat die Vollstreckungsstelle angeordnet, dass Früchte, die zur Zeit der Pfändung noch nicht vom Boden getrennt waren, abgeerntet und alsdann erst versteigert werden, so hat der Vollziehungsbeamte die Früchte abernten zu lassen. 2Diese Arbeiten hat er so weit zu beaufsichtigen, als es erforderlich ist, um den Ernteertrag mit Sicherheit festzustellen. 3Er hat auch dafür zu sorgen, dass die geernteten Früchte bis zur Versteigerung sicher untergebracht und verwahrt werden.

Fundstelle(n):
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GAAAA-77747

1Anm. d. Red.: Abschnitt 52 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374) mit Wirkung v. .