VollzA 14.

Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung

Vollstreckungsauftrag

14. Vollstreckung gegen deutsche Soldaten [1]

1Für die Vollstreckung gegen deutsche Soldaten gelten keine gesetzliche Sondervorschriften. 2Es ist jedoch Folgendes zu beachten:

  1. 1 Ist ein Vollstreckungsauftrag in Räumen der Bundeswehr oder an Bord eines Schiffes der Bundeswehr durchzuführen, so ist eine vorherige Anzeige an die militärische Dienststelle des Vollstreckungsschuldners erforderlich. 2Im Allgemeinen wird ein Anruf bei der Dienststelle oder auf dem Schiff zweckmäßig sein.

  2. 1Der Vollziehungsbeamte ist befugt, in Sachen zu vollstrecken, die sich im Alleingewahrsam, das heißt in der tatsächlichen Gewalt des Vollstreckungsschuldners, befinden. 2Ein Soldat, der in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt, hat Alleingewahrsam an ihm gehörenden Sachen, die sich in dem ihm zugewiesenen Wohnraum befinden. 3Der Vollziehungsbeamte kann verlangen, dass ihm Zutritt zu dem Wohnraum des Soldaten gewährt wird, gegen den vollstreckt werden soll. 4Zur Durchsuchung benötigt der Vollziehungsbeamte eine richterliche Durchsuchungsanordnung, es sei denn, der Vollstreckungsschuldner willigt ein oder es besteht Gefahr im Verzug. 5An Sachen, die sich in anderen militärischen Räumen befinden, hat ein Soldat regelmäßig keinen Alleingewahrsam. 6Alleingewahrsam liegt jedoch vor, wenn der Soldat diese Sachen so aufbewahrt, dass sie nur seinem Zugriff unterliegen.

  3. 1Wird dem Vollziehungsbeamten aus Gründen des Geheimnisschutzes das Betreten von Räumen, Anlagen, Schiffen oder sonstigen Fahrzeugen verweigert, so hat er sich mit dem Disziplinarvorgesetzten des Soldaten in Verbindung zu setzen, damit die Vollstreckung trotzdem durchgeführt werden kann. 2Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass dem Vollziehungsbeamten die gesamte Habe des Soldaten an einem Ort vorgelegt wird, den der Vollziehungsbeamte betreten darf.

  4. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses (Abschnitt 5) dürfen der Dienststelle und einem Vorgesetzten Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners nur insoweit offenbart werden, als es zur Durchführung des Vollstreckungsauftrags notwendig ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-77747

1Anm. d. Red.: Abschnitt 14 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2000 I S. 482) mit Wirkung v. .