Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung
Pfändung
48. Niederschrift über die Pfändung [1]
(1) 1Der Vollziehungsbeamte muss in der Pfändungsniederschrift die in Abschnitt 19 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Angaben machen. 2Darüber hinaus hat die Niederschrift – außer den allgemeinen Angaben nach Abschnitt 20 Abs. 4 und den besonderen Angaben im Einzelfall nach Abschnitt 18 Abs. 7, Abschnitt 25 Abs. 2, Abschnitt 28 Abs. 2, Abschnitt 29 Abs. 2, Abschnitt 30 Abs. 4, Abschnitt 34 Abs. 1, Abschnitt 35 Abs. 5, Abschnitt 36 Abs. 2, Abschnitte 38, 46 Abs. 3 und 4 sowie Abschnitt 47 Abs. 4 – noch die folgenden Angaben zu enthalten:
die Uhrzeit, zu der die Pfändung erfolgt,
die beizutreibenden Geldbeträge,
die genaue Bezeichnung der gepfändeten Sachen (Abschnitt 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden),
den gewöhnlichen Verkaufswert (den im freien Verkehr am Ort für Sachen gleicher Art und Güte durchschnittlich erzielbaren Preis) und den Schätzwert (den bei einer Versteigerung voraussichtlich erzielbaren Erlös) der einzelnen gepfändeten Sachen; dabei sollen die Schätzwerte, die der Vollziehungsbeamte für die einzelnen Sachen ansetzt, zusammengerechnet werden, damit eine Überpfändung (Abschnitt 41) vermieden wird,
die Art, wie der Vollziehungsbeamte die Pfändung kenntlich gemacht hat, zum Beispiel durch Pfandzeichen; hat der Vollziehungsbeamte eine Pfandanzeige angebracht, so soll er die gepfändeten Sachen nach Nummern 3 und 4 einzeln aufführen und bewerten sowie der Niederschrift eine Mehrausfertigung der Pfandanzeige beifügen,
das mit einem Hüter oder Verwahrer bei deren Bestellung Vereinbarte,
den Grund, weshalb der Vollziehungsbeamte Pfandstücke aus dem Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners entfernt hat, sofern es sich nicht um Zahlungsmittel, fremde Geldsorten, Wertpapiere, Wertzeichen oder Kostbarkeiten handelt (Abschnitt 44 Abs. 6; Hinweis auch auf Abschnitt 46 Abs. 4),
die genaue Bezeichnung der durch Hilfspfändung nach Abschnitt 32 Abs. 4 weggenommenen Beweisurkunden (Abschnitt 15 Abs. 4),
die Lage des Grundstücks und seinen ungefähren Flächeninhalt, wenn der Vollziehungsbeamte Früchte gepfändet hat, die vom Boden noch nicht getrennt sind, sowie den Zeitpunkt, wann die Reife der Früchte voraussichtlich eintritt,
den Inhalt des von einem Sachverständigen, insbesondere einem landwirtschaftlichen Sachverständigen, erstatteten Gutachtens, wenn es nicht schriftlich abgegeben wurde, und gegebenenfalls der Grund, warum der Vollziehungsbeamte dem Gutachten nicht gefolgt ist,
den Namen des Verkäufers oder Sicherungsnehmers, die diesen gegenüber bestehende Restschuld des Vollstreckungsschuldners und die Tilgungsvereinbarungen, wenn der Vollstreckungsschuldner unter Vorlage des Vertrags geltend macht, dass die gepfändete Sache unter Eigentumsvorbehalt geliefert oder vom Vollstreckungsschuldner sicherungshalber einem Dritten (Sicherungsnehmer) übereignet worden ist.
(2) Eine Mehrausfertigung der Niederschrift, die über eine Pfändung oder auch weitere Pfändungen aufgenommen worden ist, erteilt die Vollstreckungsstelle
dem Vollstreckungsschuldner, wenn er es verlangt oder wenn in seiner Abwesenheit gepfändet worden ist oder wenn Sachen gepfändet worden sind, die sich nicht in seinem Gewahrsam befinden,
dem Gewahrsamsinhaber, wenn er es verlangt,
der anderen Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher, der die Erstpfändung durchgeführt hatte (Abschnitt 47 Abs. 5).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-77747
1Anm. d. Red.: Abschnitt 48 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2011 I S. 238) mit Wirkung v. .