VollzA 40.

Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung

Pfändung

40. Unpfändbarkeit von Grundstückszubehör und Schiffszubehör; Pfändbarkeit der vom Boden bereits getrennten Grundstückserzeugnisse und sonstigen Grundstücksbestandteile

(1) Das Zubehör eines Grundstücks kann nicht gepfändet werden, soweit die Zubehörstücke dem Grundstückseigentümer gehören.

(2) 1Zubehör eines Grundstücks sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile des Grundstücks zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen bestimmt sind und zu dem Grundstück in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. 2Eine Sache ist nicht Grundstückszubehör, wenn sie im Verkehr nicht als solches angesehen wird. 3Wird eine Sache vorübergehend für den wirtschaftlichen Zweck eines Grundstücks benutzt, so wird sie dadurch noch nicht Zubehör des Grundstücks. 4Wird eine zum Zubehör eines Grundstücks gehörende Sache vorübergehend von dem Grundstück entfernt, so verliert sie dadurch nicht die Eigenschaft als Zubehör dieses Grundstücks.

(3) Beispiele von Grundstückszubehör:

  1. Zubehör eines für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichteten Gebäudes sind insbesondere die in dem Gebäude befindlichen, zu dem Gewerbebetrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften, wenn sie nicht Bestandteile des Grundstücks geworden sind,

  2. Zubehör eines Landguts sind insbesondere

    1. das auf dem Landgut befindliche, zum Landwirtschaftsbetrieb bestimmte – also nicht bloß das zu dem Landwirtschaftsbetrieb notwendige – Gerät und Vieh,

    2. die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Landwirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu der gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden,

    3. der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger.

(4) 1Das Zubehör eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs kann insoweit nicht gepfändet werden, als die Zubehörstücke dem Schiffseigentümer gehören. 2Zubehör eines Seeschiffs sind auch die Schiffsboote.

(5) Sind Erzeugnisse eines Grundstücks oder sonstige Bestandteile eines Grundstücks von dem Boden getrennt worden, so können sie – vorbehaltlich des Abschnitts 33 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a – gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden sind.

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GAAAA-77747