VollzA 23.

Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung

Aufnahme von Urkunden

23. Rechenschaftsvermerk [1]

1Der Vollziehungsbeamte hat auf den Vollstreckungsauftrag oder auf ein damit zu verbindendes Blatt einen Rechenschaftsvermerk zu setzen. 2Bei elektronisch erteilten Vollstreckungsaufträgen ist der Rechenschaftsvermerk elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. 3Der Rechenschaftsvermerk hat Folgendes zu enthalten:

  1. Angaben über die Ausführung des Vollstreckungsauftrags, insbesondere über das Ergebnis der Vollstreckung. 2Hält der Vollziehungsbeamte besondere Maßnahmen für erforderlich, zum Beispiel alsbaldige Versteigerung gepfändeter Tiere oder Versteigerung außerhalb des Pfändungsorts, so soll er dies in dem Rechenschaftsvermerk angeben,

  2. eine Zusammenstellung über die Verwendung des beigebrachten Gesamtbetrags. 2Aus dieser Zusammenstellung muss hervorgehen, welche Beträge der Vollziehungsbeamte

    1. für Auslagen (Abschnitt 18 Abs. 6) verwendet,

    2. an die zuständige Kasse oder

    3. an den Vollstreckungsschuldner oder einen sonstigen Berechtigten abgeführt hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-77747

1Anm. d. Red.: Abschnitt 23 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2011 I S. 238) mit Wirkung v. .