Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung
Aufnahme von Urkunden
21. Quittungen [1]
(1) Der Vollziehungsbeamte hat unaufgefordert eine Quittung auf einem Vordruck des amtlichen Quittungsblocks zu erteilen, wenn er
eine Leistung – auch den Erlös aus einer Versteigerung oder aus einem freihändigen Verkauf – annimmt oder
gepfändetes Geld oder sonstige Pfandstücke an sich nimmt (Abschnitt 44 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6, Abschnitt 52 Abs. 1) oder
eine Sache wegnimmt (Abschnitt 50 Abs. 1) oder entgegennimmt (Abschnitt 50 Abs. 2).
(2) 1Bei Zahlungsmitteln hat der Vollziehungsbeamte in der Quittung anzugeben, wie er den beigebrachten Geldbetrag auf Hauptschuld, Zinsen, Säumniszuschläge und Kosten, gegebenenfalls auch auf die einzelnen Steuerarten und Zeitabschnitte, anrechnet (wegen der Anrechnung selbst vgl. Abschnitt 27). 2Dies gilt nicht für den Erlös aus einer Versteigerung oder aus einem freihändigen Verkauf; hier hat die Quittung, die dem Ersteigerer oder dem Käufer zu erteilen ist, nur den gezahlten Betrag zu enthalten. 3Erstreckt sich eine Quittung über mehrere Geldbeträge, so ist die Gesamtsumme zu bilden.
(3) 1Wird durch Übergabe eines Schecks gezahlt, ist auf beide Ausfertigungen der Quittung zu setzen: „Mit Scheck gezahlt. Eingang vorbehalten. Ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung.„ 2Ist nur zum Teil mit Scheck gezahlt worden, ist vor den Vermerk der Betrag zu setzen.
(4) 1Bei Sachen, die nicht Zahlungsmittel sind, hat der Vollziehungsbeamte in der Quittung die Sachen – gegebenenfalls unter Angabe des Zustands – genau zu bezeichnen. 2Bescheinigungen über die Echtheit oder den Wert dürfen nicht abgegeben werden. 3Insbesondere sind anzugeben
bei vertretbaren Sachen:
Maß, Zahl oder Gewicht, wobei nur gleichartige und gleichwerte Gegenstände zusammenzufassen sind,bei Wertpapieren, die auf den Inhaber oder auf den Namen lauten:
Nennwert, Nummer oder sonstige Unterscheidungsmerkmale sowie Zins- oder Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, die sich bei dem Stammpapier befinden,bei Wechseln oder anderen Wertpapieren, die an Order lauten:
Art und Umfang der Forderung, Namen des Gläubigers und Schuldners, Ort und Tag der Ausstellung, Fälligkeitstag, falls er aus der Urkunde ersichtlich ist.
(5) 1Der Vollziehungsbeamte hat die Quittung im Durchschreibeverfahren auszustellen und zu unterschreiben. 2Die erste Ausfertigung erhält der Leistende, die zweite Ausfertigung behält der Vollziehungsbeamte zu Übergabe an die zuständige Kasse. 3Händigt der Vollziehungsbeamte die für den Leistenden bestimmte Ausfertigung nicht aus, so hat der Vollziehungsbeamte auch diese der zuständigen Kasse zu übergeben.
(6) 1Den Quittungsblock gibt die zuständige Kasse gegen Empfangsbescheinigung aus. 2Der Vollziehungsbeamte erhält in der Regel nur einen Block. 3In der Empfangsbescheinigung ist die Nummer des Blocks anzugeben. 4Wird ein unvollständiger Block zugeteilt, so sind auch die Nummern der in ihm enthaltenen Quittungsblätter zu vermerken. 5Bei Aushändigen des Blocks haben der aushändigende Beamte und der Vollziehungsbeamte zu prüfen, ob in dem Block sämtliche Blätter enthalten sind, die nach der Empfangsbescheinigung vorhanden sein sollen.
(7) Der Vollziehungsbeamte hat bei Beendigung oder längerer Unterbrechung seiner Verwendung im Vollstreckungsaußendienst, zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit, einen nicht vollständig aufgebrauchten Quittungsblock gegen Empfangsbescheinigung an die zuständige Kasse zurückzugeben.
(8) 1Verschriebene oder unbrauchbar gewordene Quittungsvordrucke darf der Vollziehungsbeamte nicht vernichten. 2In diesen Fällen hat er beide Ausfertigungen der Vordrucke mit zugelassenem Schreibmittel (Abschnitt 19 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2) zu durchkreuzen und der zuständigen Kasse zusammen mit den Zweitausfertigungen der übrigen Quittungen zu übergeben.
(9) Den Verlust eines Quittungsblocks oder einzelner Quittungsvordrucke hat der Vollziehungsbeamte unverzüglich dem Kassenleiter oder dem zuständigen Sachgebietsleiter und dem Kassenaufsichtsbeamten anzuzeigen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-77747
1Anm. d. Red.: Abschnitt 21 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2008 I S. 274) mit Wirkung v. .