Erster Teil: Allgemeines
2. Örtliche Abgrenzung der Amtstätigkeit [1]
1Der Vollziehungsbeamte führt die ihm erteilten Aufträge nur im Bezirk der Vollstreckungsbehörde aus, der er angehört. 2Außerhalb dieses Bezirks darf er nur auf Grund eines besonderen Auftrags der Vollstreckungsbehörde, der er angehört, tätig werden.
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GAAAA-77747
1Anm. d. Red.: Abschnitt 2 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374) mit Wirkung v. .