Sanierungshandbuch für Steuerberater
2. Aufl. 2020
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D. Eröffnetes Verfahren
I. Regelinsolvenz
Unter einem Regelinsolvenzverfahren versteht man jene Verfahren, für die keine Sonderregelungen gelten. Letztere sind das sog. Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 286 ff. InsO, das Nachlassverfahren nach §§ 315 ff. InsO sowie das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft nach §§ 332 ff. InsO.
1. Verfahrensgang bis zum Abschluss
Insolvenzverfahren können je nach Komplexität eine Dauer von ein bis zehn Jahren haben. Gerade wenn etwa ausländischer Immobilienbesitz zum Schuldnervermögen gehört, kann dies ein Verfahren sehr in die Länge ziehen. Gleiches gilt für den Fall, dass es ausländische Betriebsstätten gibt.
a) Der „richtige“ Insolvenzverwalter
Mit Beschluss des Insolvenzgerichts wird meist auf eine konkrete Stunde hin das Insolvenzverfahren eröffnet und dies veröffentlicht, §§ 27, 9 InsO. Mit diesem Beschluss wird ein konkreter Insolvenzverwalter bestellt.
Der bestmögliche (richtige) Insolvenzverwalter – eigentlich schon die richtige Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters – ist eine „Schicksalsfrage des Konkurses“. Insolvenzverwaltungsgesellschaften mit beschränkter Haftung können nach einer Entscheidung des und der daraufhin eingeleg...