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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 5 K 1613/17

Gesetze: AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 33; StPO § 153a ; StPO § 467

Abzug von Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben bzw. als außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

1. Der Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten setzt voraus, dass die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist.

2. In Fällen, in denen aufgrund der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens nach § 153a StPO weder eine Verurteilung noch ein Freispruch des Steuerpflichtigen erfolgt, ist für die Beurteilung des für den Betriebsausgabenabzug erforderlichen Veranlassungszusammenhangs mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf den Anklagevorwurf abzustellen.

3. Hat der Steuerpflichtige bei Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO seine notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 5 StPO selbst zu tragen, sind ihm die Strafverteidigungskosten nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 EStG entstanden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 1/2021 S. 4
DStRE 2022 S. 58 Nr. 1
EStB 2021 S. 174 Nr. 4
GStB 2021 S. 320 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2020 S. 3794
DAAAH-65139

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 20.10.2020 - 5 K 1613/17

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