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FG Münster Urteil v. - 12 K 1090/21 E

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 35a; EStG § 9 Abs. 5

Werbungskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen

Keine Anerkennung eines an arbeitsfreien Tagen genutzten häuslichen Arbeitszimmers, wenn zugleich ein betriebliches Büro zur Verfügung steht und Begriff der Haushaltsnähe

Leitsatz

1. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn zugleich ein betriebliches Büro zur Verfügung steht und dies auch dann nicht, wenn der Stpfl. an Altersfreizeittagen und andern arbeitsfreien Tagen das häusliche Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt.

2. Die Inanspruchnahme eines Wasch-Services (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln) dessen Leistungen außerhalb des Haushalts erbracht werden, sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen.

3. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Service-Personal in einem außerhalb des Haushalts des Stpfl. gelegen Partyraums

Fundstelle(n):
BAAAJ-61253

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FG Münster, Urteil v. 15.12.2023 - 12 K 1090/21 E

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