OFD Karlsruhe - S 2270 A - 27 - St 322

Durchführung der Arbeitnehmer-Veranlagung 2002

Bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 ist das Einkommensteuergesetz 2002 (EStG 2002) in der Fassung der Bekanntmachung vom , BStBl I S. 1209, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom (BGBl. I S. 58) maßgebend.

Dabei bitte ich folgende Rechtsänderungen bzw. Bearbeitungsweise zu beachten:

1. Steuerfreie Einnahmen

Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

Neuregelung ab

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen sind im Rahmen des § 3 Nr. 12 EStG i.V.m. R 13 LStR steuerfrei. Zu Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und an ehrenamtliche Ortsvorsteher ab 2002 weise ich auf den Erlass des FM BW vom 3 - S 233.7/3 hin (demnächst in LSt-Kartei BW unter Teil L § 3 EStG, Fach 3 Karte 1 [Bl.4] veröffentlicht).

Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG)

Steuerfreiheit

Arbeitnehmertrinkgelder sind rückwirkend ab steuerfrei, wenn sie anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.

2. Werbungskosten (§ 9 EStG)

Auslandsdienstreisen (R 39 Abs. 3 LStR)

Auslandspauschalen ab

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen ab dem ergeben sich aus dem BStBl I S. 818. Änderungen dazu sind dem BStBl I S. 1354 zu entnehmen.

Entfernungspauschale

Fobi ANV in 2001

Insoweit wird auf die Fortbildung ,,Aktuelle Rechtsfragen zur Arbeitnehmerveranlagung'' für die Sachgebietsleiter, Sachbearbeiter und Mitarbeiter der Arbeitnehmerveranlagung und der ZIA im Oktober 2001 verwiesen.

Behinderte

Für Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt oder Behinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 70 %, aber mindestens 50 % beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkmal aG) können auch bei Benutzung ihres eigenen PKW die tatsächlichen Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt oder ohne Einzelnachweis 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Nutzung des ÖPNV/KFZ

Führt ein behinderter Arbeitnehmer seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte teilweise mit dem eigenen PKW und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln durch bzw. schließt er sich einer Fahrgemeinschaft an, gilt Folgendes:

- Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ausschließlich mit dem eigenen PKW fährt, können die tatsächlichen Kosten anstelle der Entfernungspauschale angesetzt werden.

- Für die Tage, an denen er öffentliche Verkehrsmittel benutzt ist die Entfernungspauschale (0,36 bzw. 0,40 Euro) bzw. die höheren tatsächlichen Aufwendungen für das öffentliche Verkehrsmittel anzusetzen.

- Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer mit seinem eigenen PKW zu einem Treffpunkt fährt, um von dort aus mitgenommen zu werden, ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, zwischen den tatsächlichen Kosten für die Teilstrecke, die er selbst gefahren ist und der Entfernungspauschale für die gesamte Strecke. Das günstigere Ergebnis ist anzusetzen.

Kontoführungsgebühren

16 Euro

Beruflich veranlasste Kontoführungsgebühren können ohne Einzelnachweis mit 16 Euro jährlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Arbeitsmittel

110 Euro

Für die Anschaffung, die Reparatur und Reinigung von Arbeitsmitteln können 110 Euro ohne Nachweis anerkannt werden.

Telefon- und Internetnutzung (Telekommunikationskosten)

Einzelnachweis für 3-Monate

Telekommunikationskosten sind Werbungskosten, soweit sie beruflich veranlasst sind (R 33 Abs. 5 Satz 1 LStR). Die Steuerpflichtigen können über einen Zeitraum von drei Monaten den Anteil der beruflichen Gespräche im Einzelnen nachweisen und den ermittelten Durchschnitt für das ganze Jahr ansetzen.

Ohne Nachweis max. 20 Euro

Auslagenersatz Ohne Einzelnachweis können die Kosten bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich, als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen anfallen. Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Die als Auslagenersatz vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzten Telekommunikationsaufwendungen mindern die abziehbaren Werbungskosten (R 22 Abs. 2 LStR).

Telefonkostenerlasse aufgehoben

Die Telefonkostenerlasse ( BStBl 1990 I S. 290 und vom , BStBl 1993 I S. 908) sind ab nicht mehr anzuwenden.

Sprachkurse

Neues BFH-Urteil

Der BFH hat die Aufwendungen für einen in Südfrankreich stattfindenden Intensivsprachkurs als Werbungskosten anerkannt (Urteil vom - VI R 168/00, DB 2002 S. 2087).

Auslandsfortbildung

Danach ist die bislang bei einer Gesamtwürdigung von privater oder beruflicher Veranlassung einer Fortbildungsveranstaltung zugrunde gelegte Vermutung, es liege eine überwiegend private Veranlassung vor, wenn die Veranstaltung an einem ausländischen üblichen Urlaubsort stattfinde, und die daraus gezogene Folgerung der steuerlichen Nichtanerkennung der entsprechenden Aufwendungen, nicht mehr aufrecht zu erhalten.

Dieses BFH-Urteil ist auf Sprachkurse, die in den EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und die Schweiz stattfinden, anzuwenden.

Die BFH-Rechtsprechung betraf zwar einen Sprachkurs, ist jedoch nach einer Entscheidung auf Bundesebene auch auf andere Kursinhalte anzuwenden.

BMF-Schreiben

Die BFH-Entscheidung wird mit einem begleitenden BMF-Schreiben zum Anwendungsumfang im BStBl veröffentlicht.

Erstmaliges Hochschulstudium/Umschulung

Geänderte BFH-Rechtsprechung

Erststudium

Der BFH hat einer ausgebildeten Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die bei einer Bank als Personalreferentin im Bereich des Personalwesens tätig war, die Aufwendungen für ein erstmaliges berufsbegleitendes Studium der Betriebswirtschaft mit der Fachrichtung Personalwesen als Werbungskosten berücksichtigt (). Er gab damit seine bisherige Auffassung auf, wonach Ausgaben für ein Erststudium an einer Universität oder Fachhochschule stets der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar sind.

Umschulung

In einem weiteren Verfahren hat der BFH die Kosten der Fahrlehrerausbildung als Werbungskosten berücksichtigt, die eine gelernte Industriekauffrau nach längerer Arbeitslosigkeit absolvierte ().

Beratungen auf Bundesebene

Über die Schlussfolgerungen dieser geänderten Rechtsprechung des BFH wird auf Bundesebene beraten. Die Bearbeitung gleichartiger Fälle (erstmaliges Hochschulstudium bzw. Umschulung) kann solange zurückgestellt werden.

Umzugskosten

Umzugskosten sind Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst war und soweit die tatsächlichen Umzugskosten die steuerfrei erstattungsfähigen Höchstbeträge nach dem Bundesumzugskostengesetz (Anhang 10 I LStH 2003) nicht überschreiten.

private Motive unschädlich bei Fahrzeitverkürzung

Steht die berufliche Veranlassung eines Umzugs aufgrund einer mindestens einstündigen Fahrzeitverkürzung fest, so treten private Begleitumstände - wie Heirat oder erhöhter Wohnbedarf wegen der Geburt eines Kindes - in den Hintergrund ( BStBl 2002 II S. 56). Damit sind gleichzeitig vorliegende private Umzugsmotive unschädlich.

Als Werbungskosten kommen folgende Aufwendungen in Betracht:

Beförderungskosten

- Die durch den Umzug notwendigen Auslagen für die Beförderung des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung; zum Umzugsgut zählen neben der Wohnungseinrichtung in angemessenem Umfang auch andere bewegliche Gegenstände, die dem Umziehenden gehören.

Reisekosten

- Die Reisekosten (Tage- und Übernachtungsgeld) des Umziehenden und der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen. Das Tagegeld (Verpflegungsmehraufwand) wird vom Einladen des Umzugsgutes bis zum Tage des Ausladens in vollem Umfang gewährt.

Mietentschädigung

- Die Mietentschädigung bei gleichzeitiger Belastung durch Mietzahlung für die alte und die neue Wohnung. Hierzu zählt die Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Mietverhältnis frühestens aufgelöst werden kann, längstens jedoch für 6 Monate. Muss die neue Wohnung im voraus angemietet werden, kann die Mietentschädigung für längstens 3 Monate gezahlt werden.

Maklergebühren

- Die notwendigen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung, nicht aber, wenn sie im Zusammenhang mit dem Erwerb eines (Einfamilien)Hauses stehen.

Unterrichtskosten

- Die umzugsbedingten Unterrichtskosten für die zusätzliche Unterrichtung der Kinder, wenn diese die Schule wechseln müssen, und zwar ab bis zu einem Höchstbetrag von 1.349 Euro ( BStBl 2001 I S. 542).

Sonstige Umzugsauslagen

- Eine Pauschvergütung für die von den vorgenannten Aufwendungen nicht umfassten sonstigen Umzugsauslagen. Diese beträgt ab ( aaO) - bei verheirateten Arbeitnehmern 1.074 Euro - bei ledigen Arbeitnehmern 537 Euro. Diese Pauschvergütung erhöht sich für ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder um je 237 Euro. Einem verheirateten Arbeitnehmer werden gleichgestellt verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde und unter bestimmten Voraussetzungen auch ledige Arbeitnehmer. Maßgebend ist der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Doppelte HHF

Umzugskosten, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung anfallen, sind nach Ablauf der Zweijahresfrist nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

3. Sonderausgaben

Hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG)

Kein SA-Abzug in 2002

Der Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis ist ab dem VZ 2002 weggefallen.

Steuerabzug für Haushaltshilfen in 2003

Die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I S. 4621) gilt noch nicht im Jahr 2002, sondern erstmals für im Jahr 2003 geleistete Aufwendungen.

Zusätzliche Altersvorsorge (§ 10a EStG)

Neuer SA-Abzug

Für Beiträge zu einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag können Steuerpflichtige bei ihrem Anbieter eine Altersvorsorgezulage beantragen.

Anlage AV

Darüber hinaus kann ein zusätzlicher Sonderausgaben-Abzug geltend gemacht werden; hierzu dient die neue Anlage AV (vgl. dazu Verfügung vom S 2494 A -3- St 323, sowie die BStBl I S. 767, und vom , BStBl I S. 1397). Die nach § 10a Abs. 5 EStG vorgeschriebene Bescheinigung des Anbieters muss im Original vorgelegt werden.

Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG)

a) Spenden für Opfer der Hochwasserkatastrophe

Zuwendungen sind grundsätzlich durch eine vom Empfänger nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung nachzuweisen.

Vereinfachter Spendennachweis

Zur Erleichterung der steuerlichen Abzugsfähigkeit wird für Spenden, die zur Linderung der Katastrophenfolgen geleistet werden, der vereinfachte Spendennachweis zugelassen. Der vereinfachte Spendennachweis gilt, wenn die Zahlung bis zum auf ein Sonderkonto erfolgte, das anlässlich der Hochwasserkatastrophe von einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband (z.B. DRK, Caritas, Diakonisches Werk), einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (Gemeinde, Stadt, Landkreis, Land) oder einer sonstigen Dienststelle eingerichtet wurde.

Bareinzahlung

In diesen Fällen genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV).

Kontoauszug

Als Buchungsbestätigung gilt nur noch der Kontoauszug, eine Überweisungsdurchschrift ist nicht ausreichend (vgl. Verfügung vom S 2223 A - St 314).

Eine Auflistung der eingerichteten Sonderkonten der öffentlichen Hand enthält die Verfügung vom S 2223 A - St 314.

Kleinspenden bis 100 Euro

Erfolgte die Zahlung nicht auf ein Sonderkonto, genügt bis zur Höhe von 100 Euro in den Fällen des § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV auch der vereinfachte Spendennachweis.

Fördersatz 10 v. H.

Spenden an betroffene Flutopfer sind als Förderung mildtätiger Zwecke bis zu 10 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerbegünstigt.

Arbeitslohnverzicht

Bei einem Arbeitslohnverzicht zugunsten einer Spende im Zusammenhang mit den durch die Hochwasserkatastrophe verursachten Schäden darf bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers die Spende nicht mehr geltend gemacht werden, weil sie bereits den bescheinigten steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gemindert hat (vgl. Verfügung vom S 2332 A -104-St 322 und BStBl I S. 960).

b) Zuwendungen an politische Parteien

Parteispenden

Zuwendungen an Parteien sind im Jahr 2002 bis zur Höhe von insgesamt 1.650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro abzugsfähig.

Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c EStG)

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag sinkt auf 36/72 Euro.

4. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Halbeinkünfteverfahren

Einnahmen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, sind nicht nur in Höhe des steuerpflichtigen Teils einzutragen, sondern in voller Höhe. Entsprechendes gilt für die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehenden Werbungskosten.

Bearbeitungsfehler

Auf derartige Eintragungsfehler im Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens ist besonders zu achten.

Prüfhinweis

Des Weiteren wird auf den Prüfhinweis 21/4359 hingewiesen (Ausgabe, wenn Kapitalertragsteuer nicht 20 v.H. der Einnahmen beträgt).

5. Familienleistungsausgleich (§§ 31, 32 EStG)

Berücksichtigungstatbestände

Die bisher nur im Billigkeitswege nach R 180a EStR berücksichtigten Zwangspausen zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder einer vergleichbaren Sondertätigkeit wurden als eigenständige Übergangszeiten gesetzlich geregelt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG). Der Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG wurde leicht modifiziert sowie um den im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz abgeleisteten Zivildienst erweitert.

Einkünfte und Bezüge des Kindes

Grenzbetrag

Der Grenzbetrag der unschädlich eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes steigt auf 7.188 Euro(§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

BFH-Urteil

Der BFH hatte - abweichend von der Verwaltungsauffassung - entschieden, dass Einnahmen in Höhe des Versorgungs-Freibetrags und des Sparer-Freibetrags nicht als kindergeldschädliche Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu werten sind (vgl. Urteil vom , BStBl II S. 684).

Bezüge nach EStG

Ab dem Jahr 2002 gehören jedoch steuerfreie Gewinne nach § 14, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 sowie die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 EStG steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen, zu den eigenen Bezügen eines Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 4 EStG). Ebenso die steuerfrei bleibenden Beträge nach § 3 Nr. 40 EStG (Halbeinkünfteverfahren - R 180e Abs. 2 EStR).

Kostenpauschale

Bei der Feststellung der anzurechnenden Bezüge einschließlich der Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln gilt eine Kostenpauschale von 180 Euro im Kalenderjahr (R 190 Abs. 5 Satz 2 EStR).

Zeitanteilige Ermäßigung

Liegen die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nur in einem Teil des Monats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen (§ 32 Abs. 4 Satz 6 EStG). Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen eines Kinderfreibetrags an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Jahresgrenzbetrag um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diesen Monat entfallen, bleiben bei der Berechnung außer Betracht (§ 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG).

Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 5 EStG)

höherer KFB

Der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes wurde auf 1.824 Euro bzw. 3.648 Euro angehoben.

Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 EStG)

BEA-FG

Der bisherige Betreuungsfreibetrag wurde durch einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-FB) ersetzt und auf 1.080/ 2.160 Euro erhöht; die Altersbeschränkung (16. Lebensjahr) ist weggefallen.

zusätzlich zum KFB

Übertragung

Der BEA-FB wird zusätzlich zum Kinderfreibetrag gewährt. Dies bedeutet zum einen, dass der Freibetrag zeitanteilig zu gewähren ist, wenn die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht während des gesamten Jahres vorliegen (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG). Zum anderen besteht die Möglichkeit der Übertragung. Der zustehende Freibetrag desjenigen Elternteils, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, wird auf Antrag auf den anderen Elternteil übertragen. Dies ist nur bei minderjährigen Kindern möglich. Die Übertragung kann dazu führen, dass zwar der Kinderfreibetrag halbiert, der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf dagegen voll einem Elternteil zugeordnet wird.

Günstigerprüfung

Der BEA-FB wird - wie auch der Kinderfreibetrag - erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums berücksichtigt. Er tritt dann zusammen mit dem allgemeinen Kinderfreibetrag an die Stelle des Kindergeldes, sofern der hieraus resultierende Steuervorteil höher ist als das Kindergeld.

Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG)

HFB 2340 Euro

Der Haushaltsfreibetrag beträgt 2.340 Euro. Die zunächst eingeführte Stichtagsregelung des § 32 Abs. 7 Satz 6 EStG a. F. ist rückwirkend zum entfallen. Ein Haushaltsfreibetrag setzt somit nicht mehr voraus, dass die Voraussetzungen bereits im Jahr 2001 vorgelegen haben müssen.

Mitteilungsverfahren

Auf Grund der wiederholten Rechtsänderung zum Haushaltsfreibetrag besteht die Möglichkeit, dass im Kalenderjahr 2002 bei beiden Elternteilen die Steuerklasse II eingetragen worden ist. Dem Mitteilungsverfahren kommt somit eine erhöhte Bedeutung zu.

6. Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen (§ 33a EStG)

Unterhaltsleistungen

a) Unterstützungsleistungen sind bis zum Höchstbetrag von 7.188 Euro berücksichtigungsfähig (§ 33a Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG). Dieser Betrag vermindert sich um den Betrag, um den die anderen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person die Grenze von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen bezogenen Zuschüsse.

Ausbildungsfreibetrag eingeschränkt

b) Auf Grund der Erweiterung des Betreuungsfreibetrages entfällt der bisherige umfassende Ausbildungsfreibetrag. Außerhalb des Familienleistungsausgleichs wird ab dem VZ 2002 (nur noch) für volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, ein Sonderbedarf in Höhe von 924 Euro anerkannt (Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung, § 33a Abs. 2 EStG).

Anrechnung

c) Der Freibetrag vermindert sich um eigene Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4 EStG des Kindes, soweit diese 1.848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen bezogenen Zuschüsse.

Kinderbetreuungskosten (§ 33c EStG)

Eigenanteil/Höchstbetrag

Für Kinder unter 14 Jahren sowie für behinderte Kinder können im VZ 2002 nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden (§ 33c EStG). Die Aufwendungen müssen den Grenzbetrag/Eigenanteil von 774 Euro/ 1.548 Euro übersteigen und sind bis zum Höchstbetrag von 750 Euro/ 1.500 Euro abzugsfähig.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, behindert oder krank ist; bei zusammenlebenden Eltern müssen die Voraussetzungen bei beiden Elternteilen vorliegen. Bei nicht Zusammenleben kann jeder Elternteil bis zu 750 Euro ansetzen.

Bei Krankheit

Entstehen die Kinderbetreuungskosten wegen einer Krankheit, kann der Abzug nur vorgenommen werden, wenn die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden hat oder sich unmittelbar an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung anschließt.

Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)

Parteispende

Die Höchstbeträge für die Ermäßigung sind ab 2002 auf 825 Euro/ 1.650 Euro erhöht worden (§ 34g Satz 2 EStG).

Erfahrungsberichte

Termin:

Über die besonderen Erfahrungen bei der Einkommensteuerveranlagung 2002 bitte ich bis zum zu berichten (vgl. Verfügung vom S 2270 A St 344).

OFD Karlsruhe v. - S 2270 A - 27 - St 322

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NWB EN 314/2003
QAAAA-77602