BMF - IV C 5 - S 2353 - 399/02 IV A 6 - S 2145 - 47/02 BStBl 2002 I S. 1354

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab

Bezug:

Zu dem (BStBl 2001 I S. 818) ergeben sich ab die folgenden Änderungen:

Unter China wird die Stadt Hongkong eingefügt, für diese Stadt betragen die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden 72 Euro, von weniger als 24 aber mindestens 14 Stunden 48 Euro und weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden 24 Euro. Der Pauschbetrag für Übernachtungskosten beträgt 150 Euro.

Für Libyen betragen die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden 42 Euro, weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden 28 Euro und weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden 14 Euro. Der Pauschbetrag für Übernachtungskosten beträgt 60 Euro.

Bei New York wird das Stadtgebiet auf die Metropolitan Area erweitert. Zugleich erhöht sich der Pauschbetrag für Übernachtungskosten auf 150 Euro.

BMF v. - IV C 5 - S 2353 - 399/02IV A 6 - S 2145 - 47/02

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 1354
TAAAB-90561