Praxishandbuch GoBD
1. Aufl. 2020
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XI. Datenzugriff
Im Rahmen von Betriebsprüfungen werden originäre, sich täglich in den Betrieben abspielende, Lebenssachverhalte anhand der Geschäftspost überprüft. Früher wurden entsprechende Papierbelege geprüft. Heutzutage stellen überwiegend Aufzeichnungen in digitaler Form (z. B. E-Mails, E-Rooms, Clouds, etc.) die Datenbasis dar. In vielen Fällen können die Massen an Daten nur durch den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO überprüft werden, denn im Rahmen der Prüfung können
Vollständigkeitsprüfungen der vorgelegten Unterlagen erfolgen,
Informationsflüsse und Kommunikationspartner identifiziert werden,
Analysen vom Groben ins Detail erfolgen,
Sachverhaltsdokumentationen mit den im Betrieb gelebten Lebenssachverhalten abgeglichen werden.
Wie man sieht, ist der Datenzugriff nichts anderes als eine Form der Sachverhaltsermittlung im Rahmen eine steuerlichen Betriebsprüfung i. S. der §§ 193 ff. AO.
Der Datenzugriff und die Mitwirkung des Steuerpflichtigen dürfen nur verlangt werden, soweit dies zur Feststellung des steuerlich erheblichen Sachverhaltes notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar ist.
Im Folgenden soll der Datenzugriff näher erläutert werden.
1. Arten des Datenzugriffs
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