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OFD Frankfurt am Main - InvZ 1475

Rückforderung von Investitionszulagen

1. Verzinsung des Rückforderungsbetrags nach § 8 InvZulG 1996 bzw. § 7 InvZulG 1999

Ist der Investitionszulagenbescheid aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsbetrag nach § 8 InvZulG 1996 bzw. § 7 InvZulG 1999 i. V. m. § 238 AO zu verzinsen (vgl. Tz. 97 des BStBl. 1991 I S. 768 - ESt-Kartei InvZulG Karte 1, Tz. 186 des BStBl. 2001 I S. 379 - ESt-Kartei InvZulG Karte 52). Der Grund für die Aufhebung oder Änderung des Bescheids über Investitionszulage ist für das Entstehen des Zinsanspruchs nicht von Bedeutung. Eine Zinsfestsetzung hat daher auch dann zu erfolgen, wenn die ungerechtfertigte Auszahlung der Investitionszulage auf einem Fehler des Finanzamts beruhte.

Die Zinsen betragen gemäß § 238 AO für jeden vollen Monat 0,5 v. H. des auf volle hundert Deutsche Mark abgerundeten Rückzahlungsbetrags. Die Zinsen sind auf volle DM-Beträge abzurunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KBV). Zinsbeträge unter 20 DM werden nicht. festgesetzt (§ 239 Abs. 2 AO). Für die Ermittlung des Zinslaufs werden nur volle Monate (einschließlich Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage) einbezogen.

Der Beginn des Zinslaufs ist vom Rechtsgrund für die Aufhebung oder Änderung des Investitionszulage...

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OFD Frankfurt/M. v. 29.03.2001 - InvZ 1475

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