Online-Nachricht - Donnerstag, 05.11.2020

Energiesteuer | Lieferung von Energieerzeugnissen I (BFH)

Bei dem Auftrag der amtlichen Beschaffungsstelle i.S. von Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk handelt es sich um eine materielle Voraussetzung der Abgabenvergünstigung. Der Beschaffungsauftrag muss im Zeitpunkt der Lieferung der Energieerzeugnisse vorliegen und kann nicht rückwirkend erteilt werden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin und Revisionsbeklagte belieferte im Zeitraum von November 2007 bis Dezember 2008 Angehörige der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika (US) in der BRD mit verbrauchsteuerpflichtigen Energieerzeugnissen, insbesondere mit nachweislich versteuertem Heizöl. Für diese Lieferungen beantragte sie mit monatlichen Energiesteueranmeldungen eine Steuerentlastung für Heizöl, die das Hauptzollamt (HZA) zunächst noch nicht in vollem Umfang ausbezahlte.

Die Differenz war durch eine Außenprüfung darauf zurückzuführen, dass mehrere Lieferungen außerhalb des auf den Beschaffungsaufträgen angegebenen Verfallsdatums durchgeführt worden waren.

Die Revision des HZA war begründet. Der BFH führte aus:

  • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer, soweit die Heizöllieferungen vor dem auf den Beschaffungsaufträgen genannten Zeitraum durchgeführt worden sind.

  • Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Mineralöllieferungen nicht im Auftrag der amtlichen Beschaffungsstelle durchgeführt.

  • Da es schon an wirksamen Beschaffungsaufträgen der amtlichen Beschaffungsstelle für die streitgegenständlichen Lieferungen fehlt, kann dahinstehen, ob die Klägerin die auch im vereinfachten Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis 2.500 € erforderlichen Abwicklungsscheine (vgl. ) vorgelegt hat bzw. welche Rechtsfolgen deren Fehlen hat. Gleichfalls kommt es nicht mehr darauf an, ob die Abwicklungsscheine auch im Zusammenhang mit der Vergütung von Verbrauchsteuern vorliegen müssen oder ob dieser Belegnachweis nur für Umsatzsteuerzwecke gilt.

  • Ob die vom HZA gerügten Verfahrensmängel tatsächlich vorliegen oder ob die Annahme einer rückwirkenden Genehmigung der Lieferungen durch die Beschaffungsstelle möglicherweise gegen die Denkgesetze verstieße, weil die angegebene Gültigkeitsdauer den Lieferzeitpunkten widerspricht, kann dahinstehen, weil die Vorentscheidung bereits aus anderen Gründen aufzuheben ist.

Hinweis

Der BFH hat ein weiteres Urteil zur Energiesteuer veröffentlicht (; veröffentlicht am ). Zur Online-Nachricht v. 5.11.2020 gelangen Sie hier.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-63000