Online-Nachricht - Donnerstag, 05.11.2020

Energiesteuer | Lieferung von Energieerzeugnissen II (BFH)

Gibt der Mineralölhändler die Abgabenvergünstigung i.S. des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk nur zum Teil an die Begünstigten (Angehörige der US-Streitkräfte) weiter, steht ihm der Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer gem. § 105a Abs. 1 EnergieStV auch nur anteilig zu (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin und Revisionsklägerin belieferte im Zeitraum von April bis Juni 2013 Angehörige der in der BRD stationierten US-amerikanischen Streitkräfte mit Heizöl. Das Hauptzollamt (HZA) lehnte die beantragte Entlastung von der Energiesteuer nach § 105a EnergieStV ab, weil die Klägerin den Energiesteuervorteil nur teilweise weitergegeben habe und der geltend gemachte Mehraufwand, den sie nach den Feststellungen einer zuvor durchgeführten Außenprüfung durch einen kalkulatorisch ermittelten pauschalen Preisaufschlag auf den Preis pro Liter Heizöl berücksichtigt hatte, nicht anzuerkennen sei.

Der BFH führte aus:

  • Die Steuerentlastung gem. § 105a Abs. 1 EnergieStV setzt eine Lieferung von Energieerzeugnissen ohne Belastung mit der Energiesteuer voraus.

  • Der BFH hatte bereits klargestellt, dass aufgrund der Entstehungsgeschichte und des Zwecks von Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i Satz 2 NATOTrStatZAbk davon auszugehen ist, dass die Weitergabe der Steuervergünstigung an den Empfänger eine materielle Voraussetzung für die Gewährung der Steuerentlastung ist. Die Preisgestaltungsregelung will offensichtlich sicherstellen, dass der Steuervorteil vom Entlastungsberechtigten an die eigentlich Begünstigten, nämlich die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige, weitergegeben wird. Diese sollten in dem geregelten Umfang steuerfrei gestellt werden. Eine Subventionierung inländischer Mineralölhändler war dagegen nicht beabsichtigt ().

  • Gibt der Mineralölhändler den Steuervorteil nur teilweise an seine Kunden weiter, kann er die Steuerentlastung nach § 105a EnergieStV zumindest anteilig beanspruchen, sofern er dem HZA die Weitergabe des Steuervorteils nachweisen kann (vgl. § 105a Abs. 4 EnergieStV).

  • Im zweiten Rechtsgang wird das FG festzustellen haben, in welcher Höhe die Klägerin die Steuerbegünstigung im Streitzeitraum April bis Juni 2013 tatsächlich an ihre Kunden weitergegeben hat.

Hinweis

Der BFH hat ein weiteres Urteil zur Energiesteuer veröffentlicht (; veröffentlicht am ). Zur Online-Nachricht v. 5.11.2020 gelangen Sie hier.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB OAAAH-63002