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Umsatzsteuer;Einführung eines Fiskalvertreters in das Umsatzsteuerrecht
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung der Fiskalvertretung folgendes:
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Inhaltsübersicht Textzahlen (Tz.) I. Allgemeines 1 - 4 II. Anwendungsbereich der Fiskalvertretung 5 - 10 III. Zur Fiskalvertretung befugte Personen 11 - 12 IV. Bestellung zum Fiskalvertreter 13 - 16 V. Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters 17 - 20 VI. Rechnungsausstellung im Fall der Fiskalvertretung 21 VII. Beendigung der Fiskalvertretung 22 - 26 VIII. Untersagung der Fiskalvertretung 27 - 31 |
I. Allgemeines
1 Durch das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze (Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997; BGBl. 1996 I S. 1851, BStBl 1996 I S. 1560) ist das Institut der Fiskalvertretung in das Umsatzsteuerrecht eingeführt worden, §§ 22 a bis 22 e UStG. Die Regelungen sind am in Kraft getreten.
2 Die Fiskalvertretung soll die Durchführung des Besteuerungsverfahrens für im Ausland ansässige Unte...