BGH Urteil v. - I ZR 171/19

Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen

Leitsatz

Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen

Der Betreiber von acht Ferienwohnungen, die mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör- und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, greift in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein.

Gesetze: § 15 Abs 2 S 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 2 Nr 3 UrhG, § 15 Abs 3 UrhG, § 20 UrhG, § 20b Abs 1 S 1 UrhG, § 78 Abs 1 Nr 2 UrhG, § 87 Abs 1 Nr 1 Alt 1 UrhG, § 94 Abs 4 UrhG, § 95 UrhG, § 97 Abs 2 UrhG, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 8 Abs 1 EGRL 115/2006

Instanzenzug: LG München I Az: 21 S 569/19vorgehend AG Traunstein Az: 319 C 931/18

Tatbestand

1Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für Ansprüche der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehwerken (ZWF) und der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen (VG Media) durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr (vgl. , GRUR 2016, 697 Rn. 1 = WRP 2016, 1009 - Königshof; Urteil vom - I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 Rn. 1 = WRP 2018, 701 - Krankenhausradio).

2Die Beklagten betrieben im bayerischen Ferienort I.   einen Beherbergungsbetrieb mit acht Ferienwohnungen, die im Internet beworben wurden. Die dort genannten Preise galten für eine Belegung mit zwei Personen; eine erweiterte Belegung konnte für einen Preisaufschlag von jeweils 15 € pro Person gebucht werden. Die Ferienwohnungen waren jeweils mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet und wurden entsprechend beworben. Radio- und Fernsehsendungen wurden durch eine Verteileranlage an jede der acht Ferienwohnungen übertragen.

3Mit Schreiben vom stellte die Klägerin den Beklagten unter Anwendung des Tarifs "VG Media Weitersendung und/oder öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hotelzimmern und ähnlichen Einrichtungen" für den Zeitraum vom bis zum einen Betrag von 1.885,77 € in Rechnung, den die Beklagten nicht beglichen.

4Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215 € in Anspruch genommen.

5Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.

Gründe

6A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

7Die Beklagten hätten das den Rechteinhabern zustehende Recht der öffentlichen Wiedergabe in der Form des Senderechts fahrlässig verletzt. Sie hätten eine Wiedergabehandlung vorgenommen, indem sie durch eine Verteileranlage Rundfunksendungen in ihre acht Ferienwohnungen übertragen hätten. Die Wiedergabe sei öffentlich erfolgt, weil sie gegenüber einer unbestimmten, die erforderliche Mindestschwelle überschreitenden Zahl potentieller Leistungsempfänger vorgenommen worden sei. Auf den genauen Grad der tatsächlichen Auslastung der Ferienwohnungen komme es nicht an. Es reiche aus, dass der Adressatenkreis der Werbung der Beklagten unbegrenzt gewesen sei und die Möglichkeit der Anmietung der acht Ferienwohnungen für jedermann bestanden habe. Selbst wenn die Ferienwohnungen nicht alle durchgehend belegt gewesen seien und sich unter den Mietern auch Stammgäste befunden hätten, sei das Angebot nicht an eine unbedeutende Mehrzahl von Personen erfolgt. Es sei zu berücksichtigen, dass nach der Werbung die acht Ferienwohnungen für mindestens zwei Personen ausgelegt gewesen seien und sich zudem in einem beliebten Ferienort befunden hätten. Die Mieter von Ferienwohnungen hätten typischerweise - ähnlich wie Hotelgäste, Patienten eines Krankenhauses oder einer Kureinrichtung - keine Beziehungen untereinander, die über zufällige Bekanntschaften hinausgingen. Anhaltspunkte dafür, dass sich in den Wohnungen nur Stammgäste aufhielten oder die Wohnungen gar nicht frequentiert würden, lägen nicht vor. Die Übertragung von Rundfunksendungen in die Ferienwohnungen habe jedenfalls auch Erwerbszwecken gedient, weil den Gästen bei schlechtem Wetter eine Möglichkeit der Zerstreuung geboten worden sei, was wiederum die Attraktivität der Ferienwohnungen im Wettbewerb erhöht habe.

8B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten dadurch, dass sie durch eine Verteileranlage Rundfunksendungen zu den in ihren acht Ferienwohnungen aufgestellten Radio- und Fernsehgeräten übertragen haben, schuldhaft in die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte zur Kabelweitersendung von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten gemäß § 20b UrhG eingegriffen haben und daher gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet sind.

9I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Urheber, ausübende Künstler, Sendeunternehmen und Filmhersteller haben das ausschließliche Recht zur Kabelweitersendung. Sie können im Falle einer widerrechtlichen und schuldhaften Verletzung ihres Rechts Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) oder im Falle eines rechtsgrundlosen Eingriffs in ihr Recht Wertersatz (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB) beanspruchen (vgl. , BGHZ 206, 365 Rn. 23 bis 28 - Ramses). Diese Ansprüche werden von der Klägerin wahrgenommen.

10II. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die im Streitfall maßgebliche Verwertungshandlung eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG darstellt.

111. Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe seines Werks (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG) umfasst das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG), also das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG). Das Senderecht schließt das Recht zur Kabelweitersendung gemäß § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG ein, also das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 14 - Königshof). Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Eine Kabelweitersendung setzt daher eine öffentliche Wiedergabe voraus. Die Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Entsprechendes gilt für ausübende Künstler, Sendeunternehmen und Filmhersteller, sofern ihnen das ausschließliche Recht zur Kabelweitersendung zusteht (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 94 Abs. 4, § 95 UrhG).

122. Die hier in Rede stehenden ausschließlichen Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb in Übereinstimmung mit der für Urheber geltenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie mit der für Leistungsschutzberechtigte geltenden Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (vgl. BGHZ 206, 365 Rn. 30 bis 41 - Ramses; BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 22 - Krankenhausradio, jeweils mwN).

133. Überträgt - wie im Streitfall - der Betreiber von Ferienwohnungen zuvor von ihm empfangene Hör- und Fernsehfunksignale im Sinne von § 20b Abs. 1 UrhG zeitgleich, unverändert und vollständig durch technische Mittel wie Kabel an die angeschlossenen Empfangsgeräte in acht Ferienwohnungen weiter, sind die Voraussetzungen erfüllt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG zu stellen sind. Eine solche Weiterübertragung stellt daher eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG dar.

14a) Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 27 - Krankenhausradio, mwN).

15b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

16aa) Die Weiterleitung von Hör- und Fernsehrundfunksendungen durch eine Verteileranlage zu in Ferienwohnungen aufgestellten Radio- und Fernsehgeräten stellt eine Handlung der Wiedergabe dar.

17(1) Der Begriff der Wiedergabe ist mit Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen, weit zu verstehen, und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst. Eine "Wiedergabe" setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 29 - Krankenhausradio).

18(2) Danach ist die hier in Rede stehende Weiterleitung von Rundfunksendungen in Ferienwohnungen mittels eines technischen Mittels wie einer Verteileranlage als "Handlung der Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG einzustufen. Die Beklagten sind bei der Weiterleitung durch die Verteileranlage in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig geworden, um ihren Gästen über die in den Ferienwohnungen vorhandenen Radio- und Fernsehgeräte die Möglichkeit des Zugriffs auf Rundfunksendungen zu verschaffen, die sie ohne ihr Tätigwerden in dieser Form nicht gehabt hätten.

19(3) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme einer Handlung der Wiedergabe im Streitfall nicht entgegen, dass allein das Bereitstellen von Endgeräten noch keine urheberrechtliche Verletzungshandlung darstellt.

20Allerdings liegt in dem bloßen Bereitstellen von Fernseh- und Radiogeräten keine Wiedergabehandlung. Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG bestimmt ausdrücklich, dass die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, selbst keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie darstellt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dementsprechend entschieden, dass das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist (, GRUR 2007, 225 Rn. 45 bis 47 - SGAE/Rafael; Beschluss vom - C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 33 = BeckRS 2011, 87330 - OSDD/Divani Akropolis; Urteil vom - C-753/18, GRUR 2020, 609 Rn. 33 bis 37 = WRP 2020, 715 - Fleetmanager; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 24 - Königshof; , ZUM 2019, 186 Rn. 13 und 20 f.; Beschluss vom - I ZR 127/17, ZUM 2019, 184 Rn. 9). Mithin fehlt es an einer Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG, wenn ein Hotelbetreiber die Hotelzimmer mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen Hotelgäste digital-terrestrisch ausgestrahlte Fernsehsendungen (DVB-T) über eine Zimmerantenne empfangen können (BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 24 bis 27 und 45 - Königshof; ZUM 2019, 186 Rn. 8 mwN). Kommt dagegen zur Bereitstellung der Empfangsgeräte eine Verbreitungshandlung, etwa eine Weiterleitung von Rundfunksendungen über eine Verteileranlage an die Endgeräte hinzu, liegt eine Handlung der Wiedergabe vor (EuGH, GRUR 2020, 609 Rn. 35 - Fleetmanager; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 26 f. und 45 - Königshof; ZUM 2019, 186 Rn. 14, 23 und 27; ZUM 2019, 184 Rn. 11).

21So verhält es sich auch im Streitfall. Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier, von der Revision nicht angegriffener tatgerichtlicher Beurteilung festgestellt, dass die Beklagten Rundfunksendungen durch eine Verteileranlage in jede der acht Ferienwohnungen übertragen haben.

22bb) Im Streitfall liegt auch eine Öffentlichkeit der Wiedergabe vor.

23(1) Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael, mwN; zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] vgl. , GRUR 2012, 593 Rn. 85 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso; Urteil vom - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 34 - PPL/Irland; BGHZ 206, 365 Rn. 46 - Ramses; BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 34 - Krankenhausradio). Mit dem Kriterium "recht viele Personen" ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; , GRUR 2013, 500 Rn. 32 und 33 - ITV Broadcasting/TVC; Urteil vom - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 21 = WRP 2014, 414 - Svensson/Retriever Sverige; Urteil vom - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 27 und 28 = WRP 2014, 418 - OSA/Léčebné lázně; Urteil vom - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 40 bis 44 - Reha Training/GEMA; Urteil vom - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 36 = WRP 2016, 1347 - GS Media BV/Sanoma u.a.; , GRUR 2016, 278 Rn. 44 = WRP 2016, 218 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen; BGHZ 206, 365 Rn. 47 - Ramses; BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 34 - Krankenhausradio).

24(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den Gästen der Ferienwohnungen der Beklagten handele es sich um eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten, weil der Adressatenkreis der Internetwerbung für diese Ferienwohnungen unbegrenzt sei und die Möglichkeit ihrer Anmietung für jedermann bestehe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

25Eine Wiedergabe beschränkt sich auf "besondere Personen" und erfolgt nicht gegenüber "Personen allgemein", wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird (vgl. , GRUR 2006, 50 Rn. 31 - Lagardère/SPRE und GVL; BGHZ 206, 365 Rn. 63 - Ramses). Daran fehlt es, wenn - wie bei Gästen eines Hotels - der Zugang zur angebotenen Dienstleistung des Hotels grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes beruht und lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt wird (vgl. EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 41 - PPL/Irland; BGHZ 206, 365 Rn. 63 - Ramses). So liegt es auch in Bezug auf die in Rede stehenden Ferienwohnungen. Die Beklagten boten diese - naturgemäß begrenzt durch die Aufnahmekapazität - gegenüber jedermann und nicht nur gegenüber einem nach bestimmten Merkmalen abgegrenzten Kreis "besonderer Personen" an.

26Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, sie vermieteten die Ferienwohnungen vornehmlich an langjährige und gut bekannte Stammkunden, die Jahr für Jahr für einige Wochen eine der Ferienwohnungen anmieteten und zu denen ein persönliches und freundschaftliches Verhältnis bestehe oder aufgebaut werde. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung unterstellt, dass sich unter den Mietern der Ferienwohnungen auch Stammgäste befinden. Es hat allerdings angenommen, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich in den Ferienwohnungen nur Stammgäste aufhalten. Vielmehr spreche der Umstand, dass sich die Werbung der Beklagten an einen unbegrenzten Adressatenkreis richte, dafür, dass bei den Ferienwohnungen keine Dauerbelegung durch Stammgäste vorliege. Die Mieter von Ferienwohnungen hätten typischerweise - ähnlich wie Hotelgäste, Patienten eines Krankenhauses oder einer Kureinrichtung - keine Beziehungen untereinander, die über zufällige Bekanntschaften hinausgingen. Diese tatgerichtliche Beurteilung ist nicht erfahrungswidrig und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision sind Stammgäste nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als besondere Personen anzusehen, die einer privaten Gruppe angehören. Der Begriff des Stammgastes besagt lediglich, dass dieser Gast eine Ferienwohnung der Beklagten bereits in der Vergangenheit mehrfach entgeltlich gebucht hat und daher eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zu den Beklagten besteht. Dass bei einigen Stammgästen zu dieser dauerhaften Geschäftsbeziehung ein persönliches oder sogar freundschaftliches Verhältnis hinzutreten mag, führt mit Blick darauf, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe mit Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen, weit zu verstehen ist, nicht dazu, dass der Gesichtspunkt der wiederholten geschäftlichen Beziehung zwischen dem Vermieter einer Ferienwohnung und seinem Stammgast wertungsmäßig zurücktritt und Stammgäste ohne weiteres als Teil einer privaten Gruppe anzusehen sind.

27Soweit die Revision außerdem die Ansicht vertritt, der Adressatenkreis der Gäste der Beklagten sei mit den Patienten in den Räumen einer Zahnarztpraxis vergleichbar, legt sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Voraussetzungen der Öffentlichkeit bei einer Wiedergabe von Funksendungen durch einen Zahnarzt an die Patienten seiner Praxis nicht erfüllt (, GRUR 2012, 593 Rn. 92 bis 100 - SCF/Del Corso; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 278 Rn. 43 bis 46 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu ausgeführt, die Patienten eines Zahnarztes bildeten üblicherweise eine bestimmte Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung durch den Zahnarzt hätten (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 95 und 96 - SCF/Del Corso). Es ist aber weder von der Revision dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass diese besonderen, durch das besondere Verhältnis eines Arztes zu seinen Patienten geprägten Umstände in vergleichbarer Weise bei Mietern von im Internet gegenüber der Allgemeinheit beworbenen Ferienwohnungen vorliegen.

28(3) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass auch die durch den Begriff der "recht vielen Personen" umschriebene Mindestschwelle für die Annahme der Öffentlichkeit der Wiedergabe im Streitfall überschritten ist.

29Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umfang des von den Beklagten angesprochenen und als Mieter in Betracht kommenden Personenkreises sei bei acht Ferienwohnungen, die jeweils von mehreren Personen bewohnt werden könnten, zumindest nicht dermaßen gering, dass von einer nur unbedeutenden Mehrzahl von Personen auszugehen sei. Dies gelte selbst dann, wenn die Ferienwohnungen der Beklagten nicht alle durchgehend belegt seien und sich unter den Mietern auch Stammgäste befänden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Ferienwohnungen nach der Werbung der Beklagten für mindestens zwei Personen ausgelegt seien, sich in einem beliebten Ferienort befänden und attraktiv gelegen seien. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

30Die Zahl der Personen, denen die Beklagten mit der Weiterübertragung der Sendesignale der Fernseh- und Hörfunkprogramme dieselben Werke oder Leistungen zugänglich machen, ist schon deshalb nicht allzu klein oder gar unbedeutend, weil insgesamt acht Ferienwohnungen an die Verteileranlage angeschlossen sind und alle Ferienwohnungen für die Belegung von mehr als zwei Personen angeboten werden. Damit haben alle Personen, die sich zum Zeitpunkt der Sendung in diesen Ferienwohnungen aufhalten, gleichzeitig Zugang zu denselben Werken und Leistungen. Ob sie diesen Zugang tatsächlich nutzen, ist für die Frage, ob sie eine Öffentlichkeit bilden, unerheblich. Die Zahl dieser Personen überschreitet die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende Mindestschwelle. Es kommt daher nicht darauf an, inwieweit sich die Zahl dieser Personen durch Personen erhöht, die nacheinander Zugang zu denselben Werken und Leistungen haben. Wegen der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist unerheblich, wie attraktiv der Ort I.   für Feriengäste ist und ob es - wie die Revision meint - beliebtere Ferienorte wie beispielsweise Sylt an der Nordsee gibt.

31Entgegen der in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht der Revision ist die von den Beklagten angebotene Möglichkeit zur Belegung jeder Ferienwohnung mit mehreren Personen nicht deshalb außer Betracht zu lassen, weil Bewohner einer Ferienwohnung regelmäßig privat verbunden seien und deshalb nur als eine Person gezählt werden dürften. Die Revision vermengt insoweit in unzulässiger Weise das Merkmal der "unbestimmten Zahl potentieller Adressaten", also die Frage, ob die Wiedergabe auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören, mit dem Gesichtspunkt "recht viele Personen", für den allein maßgeblich ist, ob die Wiedergabe gegenüber einer allzu kleinen oder gar unbedeutenden Mehrzahl betroffener Personen erfolgt.

32Soweit die Revision ferner geltend macht, das Vermieten von Ferienwohnungen sei eher mit der Vermietung von Eigentumswohnungen vergleichbar, bei denen wegen einer geringen Fluktuation der Mieter nicht von einer breiten Öffentlichkeit gesprochen werden könne, legt sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern versucht in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, die mit der Lebenserfahrung übereinstimmende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene Ansicht zu ersetzen. Dasselbe gilt für den Einwand der Revision, im Streitfall verhalte es sich anders als bei der Vermietung von Hotelzimmern, weil Hotelgäste gewöhnlich rasch aufeinanderfolgten. Insoweit stützt sie sich zudem auf erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenes und daher grundsätzlich unbeachtliches Vorbringen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision macht nicht geltend, dass die Beklagten in den Tatsacheninstanzen vorgetragen haben, dass ihre Ferienwohnungen im Wesentlichen von Gästen gemietet würden, die erheblich länger darin verweilten als Feriengäste in Hotels. Im Übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass sich die Werbung der Beklagten an einen unbegrenzten Adressatenkreis richtet. Seine Beurteilung, dies spreche dafür, dass bei den Ferienwohnungen keine Dauerbelegung durch Stammgäste vorliege, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

33cc) Im Streitfall liegen auch die weiteren vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe vor.

34(1) Die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erfordert, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (, GRUR 2018, 911 Rn. 24 = WRP 2018, 1052 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN). Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 37 - Krankenhausradio, mwN; vgl. aber auch [zur Kabelweitersendung] , GRUR 2017, 510 Rn. 26 f. = WRP 2017, 682 - AKM/Zürs.net; Malenovský, medien und recht 3/18 - Beilage, S. 14, 17 f.).

35(2) Im Streitfall erfolgte die Weiterleitung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über eine Verteileranlage an die Endgeräte in den acht Ferienwohnungen. Die Frage, ob die Beklagten die Sendesignale terrestrisch, also per erdgebundenen Funksendern, oder über Satellitenfunk empfangen haben, oder aber die Signale ihrerseits über ein Kabelnetz zu den Beklagten gelangt sind, kann im Streitfall offenbleiben. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht beanstandet angenommen, dass die Beklagten die an die Ferienwohnungen weitergeleiteten Radio- und Fernsehsendungen jedenfalls für ein neues Publikum wiedergegeben haben. Die Gäste von Ferienwohnungen sind - ebenso wie die Gäste eines Hotels (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 41 und 42 - SGAE/Rafael; , GRUR 2017, 385 Rn. 17 = WRP 2017, 415 - Verwertungsgesellschaft Rundfunk/Hetteger Hotel Edelweiss), einer Gaststätte (vgl. und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 197 und 199 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy) oder die Patienten einer Kureinrichtung (vgl. EuGH, GRUR 2014, 473 Rn. 31 und 32 - OSA/Léčebné lázně), eines Rehabilitationszentrums (vgl. EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 60 und 61 - Reha Training/GEMA) oder eines Krankenhauses (vgl. BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 38 - Krankenhausradio) - nicht als das Publikum anzusehen, an das im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Inhaber des Urheberrechts dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte.

36(3) Für die Einstufung einer Verbreitung als "öffentliche Wiedergabe" ist es grundsätzlich nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Weiterleitung der Rundfunksendungen an die Ferienwohnungen von der Beklagten zu Erwerbszwecken vorgenommen worden ist. Der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks kann zwar beispielsweise bei der Bestimmung der Höhe einer möglichen Vergütung für diese Verbreitung (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 204 bis 206 - Football Association Premier League und Murphy), in Fällen der Verlinkung auf für die Öffentlichkeit zugängliche Websites, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers öffentlich zugänglich gemacht werden (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 55 - GS Media BV/Sanoma u.a.; , GRUR 2017, 610 Rn. 34 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems) oder in Fällen des Filesharings (vgl. , GRUR 2017, 790 Rn. 29 und 46 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/Ziggo und XS4ALL) von Bedeutung sein; er ist für die Einstufung einer Verbreitung als "öffentliche Wiedergabe" aber grundsätzlich nicht ausschlaggebend (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 49 - Reha Training/GEMA; , GRUR 2017, 514 Rn. 39 = WRP 2017, 569 - Cordoba I; BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 39 - Krankenhausradio).

37Das Berufungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Nutzungshandlung Erwerbszwecken diente. Es hat angenommen, dass die Ausstattung der Ferienwohnungen mit Radio- und Fernsehgeräten den Gästen bei schlechtem Wetter die Möglichkeit der Zerstreuung biete und sich daher auf die Attraktivität der Ferienwohnungen so günstig auswirke, dass sich die Beklagten hierdurch einen Wettbewerbsvorteil verschafften. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern (vgl. BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 40 f. - Krankenhausradio).

38III. Die Beklagten haben zumindest fahrlässig gemäß § 97 Abs. 2 UrhG gehandelt. Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens reicht es aus, dass sich der Verletzer erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und deshalb eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens jedenfalls in Betracht ziehen muss (vgl. , GRUR 2009, 685 Rn. 34 = WRP 2009, 803 - ahd.de; Urteil vom - I ZR 187/12, GRUR 2014, 479 Rn. 19 = WRP 2014, 568 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen; Urteil vom - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 107 = WRP 2017, 434 - Word of Warcraft II). So verhält es sich im Streitfall. Entgegen der Ansicht der Revision fehlen tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagten hätten bis zur Senatsentscheidung "Krankenhausradio" vom (GRUR 2018, 608) darauf vertrauen dürfen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Weiterleitung von Rundfunksendungen durch eine Verteileranlage an Empfangsgeräte in acht Ferienwohnungen nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG handelt. Der Senat hat in dieser Entscheidung keine neuen Rechtsgrundsätze aufgestellt, sondern sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützt.

39IV. Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene amtsgerichtliche Urteil ist davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Höhe nach im Wege der Lizenzanalogie anhand des Tarifs "VG Media Weitersendung und/oder öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hotelzimmern und ähnlichen Einrichtungen" für den Zeitraum bis zum zu berechnen ist und sich die Entscheidung zu den Zinsen, Mahnauslagen und den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 und § 288 Abs. 1 BGB ergibt. Diese zutreffende Beurteilung hat die Revision nicht beanstandet.

40V. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG oder Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 93 - SCF/Del Corso; , GRUR 2012, 597 Rn. 39 - PPL/Irland).

41C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:180620UIZR171.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2433 Nr. 44
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2020 S. 3872
RAAAH-61219