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NWB Nr. 43 vom Seite 3190

Unzulässige Arbeitszeiterfassung durch Scan des Fingerabdrucks

Beschäftigtendatenschutz und Zeiterfassung im Spannungsfeld – LAG Berlin-Brandenburg 10 Sa 2130/19

Ina Jähne

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ist die Arbeitszeiterfassung wichtig. Der Arbeitgeber kann die Anwesenheit des Arbeitnehmers kontrollieren, der Arbeitnehmer anhand der Arbeitszeiterfassung sehen, ob die von ihm geleisteten Überstunden oder Mehrarbeitsstunden erfasst und ausstehende Urlaubstage registriert wurden. [i]Zur flexiblen Arbeitszeit Seel, NWB 46/2018 S. 3395 Dennoch halten nicht alle Arbeitgeber ein Erfassungssystem vor. Und auch wenn es ein Erfassungssystem gibt, kann es gerade mit Blick auf datenschutzrechtliche Erwägungen streitig sein, ob die Form der Arbeitszeiterfassung zulässig ist. Dies zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil v.  - 10 Sa 2130/19), in der ein biometrisches Zeiterfassungssystem unter die Lupe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) genommen worden ist.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Die Arbeitszeiterfassung als Baustein des Arbeitnehmerschutzes

[i]Richtungweisendes Urteil des EuGH in 2019Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 (, NWB HAAAH-15038) ist der Grund dafür, dass sich über kurz oder lang alle Arbeitgeber mit dem Thema der systematischen ...

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