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Unzulässige Arbeitszeiterfassung durch Scan des Fingerabdrucks
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3190Seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2019 (, NWB HAAAH-15038) ist klar, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter systematisch zu erfassen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Der Gesetzgeber muss tätig werden
[i]Haben AG tatsächlich noch Zeit für die Umsetzung?Ob sich Arbeitgeber darauf verlassen können, dass die Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung für sie erst dann zum Tragen kommt, wenn der deutsche Gesetzgeber die Entscheidung in deutsches Recht transformiert und entsprechende Änderungen am Arbeitszeitgesetz vorgenommen hat, erscheint zweifelhaft. So gibt es bspw. die rechtskräftige, wenn auch durchaus umstrittene Entscheidung des ArbG Emden (Urteil v. - 2 Ca 94/19, NWB TAAAH-49499), in der das Gericht einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems der Zeiterfassung aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta abgeleitet hat. Der Entscheidung lag zwar ein Streit über die Abgeltung von Überstunden zugrunde, ändert aber nichts an der systematischen Herleitung des unmittelbaren Anspruchs.