Besteuerung des Hotel- und Gaststättengewerbes
10. Aufl. 2020
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Abschnitt B: Die laufende Besteuerung
I. Gewinnermittlung, Buchführungs-, Aufzeichnungspflichten, Kassenführung, Aufbewahrungspflichten, Buchungsfehler bei Einnahmen und Ausgaben
R 4.1 ff. EStR; H 4.1 EStH; Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) v. 31.1.2014, BStBl 2014 I S. 290, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 5.4.2019, BStBl 2019 I S. 446.
Geißler, Wechsel der Gewinnermittlungsart, infoCenter, NWB KAAAE-50372.
1. Gewinnermittlungsarten
a) Allgemeine Hinweise
365Für die steuerliche Gewinnermittlung kommen beim Gast- und Beherbergungsgewerbe der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 (R 4.1 EStR) bzw. § 5 EStG und die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (R 4.5 EStR und H 4.1 EStH) in Frage.
Auch die für steuerliche Zwecke zu führenden Bücher und Aufzeichnungen werden zunehmend in elektronischer Form geführt. Dazu wird auf die §§ 145 bis 146a AO und die Grundsätze des BMF v. 28.11.2019 zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) verwiesen.
366Die Gewinnermittlung schlechthin ist die aufgrund kaufmännischer Buchführung nach § 5 ES...