Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 23-26 | Forschungszulage: Neue steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE)

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Mit dem Forschungszulagengesetz ist erstmals ab dem eine steuerliche Forschungsförderung alternativ zur bestehenden direkten Projektförderung eingeführt worden. Wir informieren Sie über die Einrichtung der neuen Bescheinigungsstelle Forschungszulage, die Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage durch das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz” von 2 Mio. € auf 4 Mio. € und gehen ausführlich auf die Ermittlung der förderfähigen Aufwendungen ein.

Nicht zuletzt als Anregung für Ihre Gespräche mit betroffenen Mandanten bringen wir Sie jetzt auf den aktuellen Stand, was die neue steuerliche Förderung für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ab dem betrifft. Die steuerliche Förderung von FuE-Vorhaben – wie das im Fachjargon heißt – erfolgt alternativ zur bestehenden Projektförderung.

Als rohstoffarmer Wirtschaftsstandort ist Deutschland auf Wissen und Bildung angewiesen. Forschung und Entwicklung zu fördern, ist deshalb ein überaus nahe liegendes Ziel der Politik. Die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten deutschen Volkswirtschaft hängt letztlich davon ab, wie technologischer Wandel erfolgreich genutzt werden kann. Das vom Gesetzgeber – nach vielen Anläufen – Ende letzten Jahres auf den Weg gebrachte Instrument der Forschungszulage verbindet die Förderung technisch mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und findet sich deshalb in dem großen Topf der Steuergesetze. Ob das eine glückliche Entscheidung ist und ob nicht eine direkte Auszahlung sinnvoller gewesen wäre, wird sich zeigen. Eines ist jedenfalls jetzt schon klar: Das mehrstufige Verfahren mit der Anrechnung der Zulage auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist alles andere als leicht zu handhaben. [1]

Die Forschungszulage wird zwar auf Antrag vom zuständigen Finanzamt gewährt. Dem Antrag muss aber eine Bescheinigung beigefügt werden, in der die Begünstigungsfähigkeit des FuE-Vorhabens durch eine externe Stelle bescheinigt wird. – Insoweit gibt es Neues zu berichten.

Das ist richtig. – Das „Bundesministerium für Bildung und Forschung” hat zwischenzeitlich eine Bescheinigungsstelle Forschungszulage eingerichtet. Die Aufgaben dieser Stelle sind geregelt in der – Achtung, jetzt kommt ein schöner neuer Fachbegriff: – Forschungszulagenbescheinigungsverordnung. Diese ist am in Kraft getreten.

Im Sommer hatte ein Konsortium aus mehreren Firmen nach einer Ausschreibung den Zuschlag erhalten und mit dem Aufbau der Bescheinigungsstelle begonnen – mit Standorten in Bonn, Berlin, Düsseldorf und Dresden. Mittlerweile können die ersten Bescheinigungen beantragt werden – für sämtliche ab dem begonnenen FuE-Vorhaben.

Bei der Bescheinigung handelt es sich übrigens um einen Grundlagenbescheid. Das heißt: Die Frage, ob dem Grunde nach überhaupt ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt, wird nicht noch einmal von dem zuständigen Finanzamt überprüft. Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern müssen aber im zweiten Schritt prüfen, ob die mit dem begünstigten FuE-Vorhaben verbundenen Aufwendungen der Höhe nach erforderlich und auch angefallen sind.

Eine individuelle Beratung durch die Bescheinigungsstelle ist übrigens nicht vorgesehen. Das „Bundesministerium für Bildung und Forschung” hat jedoch einen speziellen Fragen-Antworten-Katalog [2] zum Bescheinigungsverfahren veröffentlicht. Den Link finden Sie bei den Materialien.

Eine gute Nachricht gibt es, was die maximale Bemessungsgrundlage der Forschungszulage angeht. Sie werden es mitbekommen haben: Diese ist durch das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz” von 2 Mio. € auf 4 Mio. € angehoben worden. [3] [4] [5]

Das gilt für förderfähige Aufwendungen, die im Zeitraum vom bis zum entstehen. Im Entwurf des „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes” war sogar noch eine rückwirkende Änderung ab dem vorgesehen. Aus beihilferechtlichen Gründen gilt die Verdoppelung nun jedoch erst ab dem , dafür aber bis zum und nicht – wie zunächst angedacht – bis zum .

Nicht geändert hat sich die Ermittlung der Höhe der Forschungszulage. Diese beträgt weiterhin 25 % der förderfähigen Aufwendungen.

Im Zeitraum vom bis zum kann die Forschungszulage daher nach Adam Riese im besten Fall 1 Mio. € pro Jahr betragen. Nämlich 25 % von 4 Mio. €.

Die Forschungszulage wird – wie gesagt nicht direkt ausgezahlt, sondern auf die nächste Ertragsteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet [6]. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird der Differenzbetrag als Steuererstattung ausgezahlt. Das gilt auch dann, wenn die Steuer mit 0 € festgesetzt wurde.

Es werden also auch Unternehmen gefördert, die sich in der Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen, z. B. in Folge der Corona-Pandemie oder als Start-up in der Wachstumsphase.

Die Forschungszulage wird für ein Wirtschaftsjahr unabhängig davon gewährt, wie viele begünstigte FuE-Vorhaben durchgeführt werden. Wird ein begünstigtes FuE-Vorhaben über mehrere Jahre durchgeführt, kann die Forschungszulage für jedes Wirtschaftsjahr beantragt werden, in dem Aufwendungen entstanden sind. In diesem Fall kann also ein begünstigtes FuE-Vorhaben insgesamt auch mit mehr als 1 Mio. € gefördert werden.

Soweit es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt, wird die maximale Forschungszulage allerdings nur einmal pro Wirtschaftsjahr für den gesamten Unternehmensverbund gewährt.

Über alle wichtigen Details zur Forschungszulage können Sie sich umfassend mit den Aufsätzen aus den NWB-Zeitschriften [7] [8] [9] [10] [11] [12] informieren, die wir für Sie ausgewählt haben. Sie finden diese zum Nachlesen bei den Materialien. Hier und jetzt wollen wir uns auf einen Aspekt konzentrieren: die Ermittlung der förderfähigen Aufwendungen.

Bei selbst forschenden Unternehmen sind die im Lohnkonto ausgewiesenen lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitslöhne für eigene Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Aber auch nur insoweit, als die Arbeitnehmer tatsächlich in begünstigten FuE-Vorhaben forschend tätig sind. Ist ein forschender Arbeitnehmer nicht zu 100 % in den begünstigten FuE-Vorhaben beschäftigt, ist eine Aufteilung vorzunehmen und der Arbeitslohn anteilig anzusetzen.

Zur Ermittlung des förderfähigen Anteils sind Aufzeichnungen zu führen, die eindeutig und möglichst zeitnah die geleisteten Arbeitsstunden belegen. Die Aufzeichnungen sind für jeden Arbeitnehmer gesondert erforderlich. Sie müssen die tatsächlich erbrachte Gesamtarbeitszeit enthalten sowie die zeitanteiligen Einsätze in den jeweiligen Arbeitsgebieten. Das Führen der Aufzeichnungen ist sowohl elektronisch als auch in Papierform möglich. Das ergibt sich aus dem Fragen-Antworten-Katalog [13] des Bundesfinanzministeriums zur Forschungszulage, den Sie ebenfalls in der NWB Datenbank aufrufen können.

Auch die Zahlungen an forschende angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sind übrigens zu berücksichtigen, soweit diese angemessen sind und als Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Eine Sonderregelung gibt es für die Fälle, bei denen ein Einzelunternehmer selbst mit forscht. Der Eigenaufwand kann dann in pauschaler Form berücksichtigt werden. So soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Einzelunternehmer mit sich selbst keine Verträge abschließen kann und die eigene Tätigkeit des Betriebsinhabers nicht zu einem Aufwand führt, der als Betriebsausgaben berücksichtigt werden kann.

Um den Aufwand eines selbst forschenden Einzelunternehmers dennoch bei der Forschungszulage zu berücksichtigen, wird eine fiktive Stundenpauschale als förderfähige Eigenleistung gewertet. Für jede nachgewiesene Arbeitsstunde in einem begünstigten Vorhaben können pauschal 40 € angesetzt werden. Für die Gesellschafter einer Personengesellschaft gilt dies entsprechend.

Die von einem Einzelunternehmer oder dem Gesellschafter einer Personengesellschaft tatsächlich erbrachten Stunden sind zu erfassen, um den Anteil der Arbeitszeit zu ermitteln, der auf die begünstigten FuE-Vorhaben entfällt. Um einen Missbrauch zu vermeiden, kann maximal die durchschnittliche Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers von 40 Stunden angesetzt werden.

Nach EU-Recht kann allerdings aus beihilferechtlichen Gründen die Förderung des Eigenaufwands nur unter Anwendung der Grundsätze für De-minimis-Beihilfen erfolgen. Die Forschungszulage für die förderfähige Eigenleistung wird daher nur insoweit gewährt, als der Höchstbetrag von 200.000 € in drei Steuerjahren unter Berücksichtigung aller De-minimis-Beihilfen nicht überschritten wird.

Die Forschungszulage können aber nicht nur größere Unternehmen kassieren, die eine eigene Forschungsabteilung haben. Wird die Forschung ausgelagert, sind nämlich 60 % des Entgelts förderfähig, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet.

Der Auftraggeber kann also die steuerliche Forschungsförderung in Anspruch nehmen. So sollen gezielt die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen gefördert werden, die mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Vergabe von Forschungsaufträgen angewiesen sind.

Voraussetzung ist auch in diesem Fall der Nachweis über ein begünstigtes FuE-Vorhaben durch den Bescheid der Bescheinigungsstelle Forschungszulage. Einzelnachweise über den Personalaufwand, der dem Auftragnehmer entsteht, sind nicht erforderlich.

Die Berücksichtigung von 60 % des Auftragswerts erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Personalkosten in der Regel einen Anteil von ca. 60 % der gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen eines FuE-Vorhabens ausmachen. Im Ergebnis soll bei der Auftragsforschung kein größeres Fördervolumen erfasst werden als bei der eigenbetrieblichen Forschung und Entwicklung.

Abschließend noch ein Tipp: Der Antrag kann beim Finanzamt erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die Arbeiten durchgeführt wurden. Ein Antrag für 2020 kann daher im Normalfall erstmals ab dem gestellt werden. Es ist bei der Antragstellung nicht erforderlich, dass für das entsprechende Wirtschaftsjahr bereits eine Steuererklärung im Finanzamt vorliegt.

Dem Antrag ist der Bescheid der Bescheinigungsstelle Forschungszulage beizufügen. Daran wird es zunächst einmal wohl scheitern.

Ich bin gespannt, wann die ersten Bescheide erteilt werden. Wetten werden noch angenommen! – So oder so empfiehlt es sich natürlich, bereits im Laufe des Wirtschaftsjahres die Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit eines FuE-Vorhabens zu beantragen.

Damit kommen wir so langsam auch schon zum Ende dieser Ausgabe. Zum Abschluss stehen jetzt – wie gewohnt – interessante Verfahren auf dem Themenplan, die beim Bundesfinanzhof neu anhängig sind.

Fundstelle(n):
Steuern mobil 11/2020
NWB MAAAH-60454

1 NWB DAAAH-42222

2 BMBF, Fragen-Antworten-Katalog zur Bescheinigungsstelle und zum Bescheinigungsverfahren, www.bmbf.de/de/faq-zur-bescheinigungsstelle-und-zum-bescheinigungsverfahren-10875.html

3 Erhöhung der Bemessungsgrundlagenhöchstgrenze, StuB 14/2020 S. 571 NWB IAAAH-53443

4 NWB TAAAH-52249

5 NWB AAAAH-52439

6 NWB XAAAH-54984

7 NWB UAAAH-47160

8 NWB HAAAH-45232

9 NWB YAAAH-42014

10 NWB SAAAH-34451

11 NWB LAAAH-21479

12 NWB OAAAH-16599

13 BMF, Fragen-Antworten-Katalog zum Forschungszulagengesetz v. , www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-04-29-forschungszulage.html