Online-Nachricht - Donnerstag, 08.10.2020

Grunderwerbsteuer | Anwendung des § 6a GrEStG im Hinblick auf aktuelle BFH-Rechtsprechung (BMF)

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG nach diversen Urteilen des BFH v. 21. und veröffentlicht.

Hintergrund: Der BFH hat sich in sieben Urteilen zur Anwendung des § 6a GrEStG geäußert (s. hierzu Graessner, ):

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • An der Verwaltungsauffassung zu dem Begriff "Verbund" (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG v. , BStBl I S. 662 sowie v. , BStBl I S. 1375) wird nicht weiter festgehalten.

  • Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG ist nicht grundstücksbezogen.

  • § 6a GrEStG stellt nicht auf den Verbleib der durch den Umwandlungsvorgang übergehenden Grundstücke, sondern allein auf die Beteiligungsverhältnisse ab (BFH-Urteil II R 17/19).

  • Änderungen in der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der Grundstücke in den Vor- und Nachbehaltensfristen (Tz. 3.2.2.1 und 3.2.2.2) sind somit unbeachtlich.

Im Weiteren gehen die obersten Finanzbehörden der Länder auf die folgenden Punkte ausführlich ein:

  • Begünstigungsfähige Erwerbsvorgänge

    • Umwandlungsvorgänge nach UmwG

    • Weitere Umwandlungsvorgänge

    • Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage

    • Besonderheiten bei Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 1 GrEStG

    • Besonderheiten bei Fällen des § 1 Absatz 3 GrEStG

    • Besonderheiten bei Fällen des § 5 und 6 GrEStG

  • Beteiligte

    • Herrschendes Unternehmen

    • Abhängige Gesellschaften (Beteiligung, Fristen (§ 6a Satz 4 GrEStG), Vorbehaltensfrist, Nachbehaltensfrist

  • Folgen der Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist

    • Anzeigepflicht

    • Verfahrensrechtliche Folgen

  • Verhältnis der §§ 5, 6 GrEStG zu § 6a GrEStG

Der Erlass schließt mit einem zusammenfassenden Beispiel.

Hinweis:

Der Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I S. 662) sowie v. (BStBl I S. 1375) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
BAAAH-60329