Grunderwerbsteuer | Anwendung des § 6a GrEStG im Hinblick auf aktuelle BFH-Rechtsprechung (BMF)
Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG nach diversen Urteilen des BFH v. 21. und veröffentlicht.
Hintergrund: Der BFH hat sich in sieben Urteilen zur Anwendung des § 6a GrEStG geäußert (s. hierzu Graessner, ):
, BStBl II 2020 S. 329 (Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft (hier: GmbH) auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen, welche die Anteile im Privatvermögen hielt (Herrschendes Unternehmen; Nachbehaltensfrist))
, BStBl II 2020 S. 333 (Ausgliederung zur Neugründung: abhängige Gesellschaft entsteht aus dem herrschenden Unternehmen neu (Vorbehaltensfrist))
, BStBl II 2020 S. 348 (Verschmelzung mehrerer, von dem herrschenden Unternehmen abhängiger Gesellschaften, an denen die Muttergesellschaft weniger als fünf Jahre beteiligt war (Vorbehaltensfrist; Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse))
, BStBl II 2020 S. 352 (Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen (Nachbehaltensfrist))
, BStBl II 2020 S. 337 (Verschmelzung mehrerer, von einer gemeinnützigen Stiftung (kein Unternehmer im Sinne des § 2 Absatz 1 UStG) als herrschendes Unternehmen abhängiger Gesellschaften (Herrschendes Unternehmen; Nachbehaltensfrist))
, BStBl II 2020 S. 341 (Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen – Verschmelzung durch Aufnahme (Nachbehaltensfrist))
, BStBl II 2020 S. 344 (Abspaltung zur Neugründung: abhängige Gesellschaft entsteht aus einer anderen abhängigen Gesellschaft neu (Vorbehaltensfrist; Zuständigkeit))
Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:
An der Verwaltungsauffassung zu dem Begriff "Verbund" (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG v. , BStBl I S. 662 sowie v. , BStBl I S. 1375) wird nicht weiter festgehalten.
Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG ist nicht grundstücksbezogen.
§ 6a GrEStG stellt nicht auf den Verbleib der durch den Umwandlungsvorgang übergehenden Grundstücke, sondern allein auf die Beteiligungsverhältnisse ab (BFH-Urteil II R 17/19).
Änderungen in der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der Grundstücke in den Vor- und Nachbehaltensfristen (Tz. 3.2.2.1 und 3.2.2.2) sind somit unbeachtlich.
Im Weiteren gehen die obersten Finanzbehörden der Länder auf die folgenden Punkte ausführlich ein:
Begünstigungsfähige Erwerbsvorgänge
Umwandlungsvorgänge nach UmwG
Weitere Umwandlungsvorgänge
Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
Besonderheiten bei Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 1 GrEStG
Besonderheiten bei Fällen des § 1 Absatz 3 GrEStG
Beteiligte
Herrschendes Unternehmen
Abhängige Gesellschaften (Beteiligung, Fristen (§ 6a Satz 4 GrEStG), Vorbehaltensfrist, Nachbehaltensfrist
Folgen der Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist
Anzeigepflicht
Verfahrensrechtliche Folgen
Verhältnis der §§ 5, 6 GrEStG zu § 6a GrEStG
Der Erlass schließt mit einem zusammenfassenden Beispiel.
Der Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I S. 662) sowie v. (BStBl I S. 1375) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
BAAAH-60329