Körperschaftsteuer | Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG (BMF)
Das BMF hat ein Schreiben zur Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften veröffentlicht ( GZ IV C 2 - S 2750-a/19/10005 :002).
Hintergrund: Mit wurde entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, als Bestandteil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind.
In Konstellationen eines „antizipativen“ Sicherungsgeschäfts ist nach dieser Rechtsprechung der erforderliche Veranlassungszusammenhang allerdings nur dann gegeben, wenn das Sicherungsgeschäft aus Sicht des späteren Veräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist („Micro Hedges“). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften („Macro“- oder „Portfolio Hedges“) sind nicht zu berücksichtigen.
Das BMF nimmt in seinem Schreiben u.a. Stellung zu folgenden Punkten:
Erforderlicher Veranlassungszusammenhang
Abweichungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft
Änderungen und Anpassungen des Sicherungsgeschäfts
Ausbleiben der Anteilsveräußerung
Unterschiedliche Realisierungszeitpunkte bei Grund- und Sicherungsgeschäft
Verluste aus Währungssicherungsgeschäften
Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online, Newsletter v. (JT)
Fundstelle(n):
YAAAH-60275